Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats im Verfahren 1 BvQ 45/19 einen Antrag der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser zielte darauf, die Stadt Zittau zu verpflichten, drei von ihr beseitigte Wahlplakate für den Europawahlkampf unverzüglich wieder an ihren alten Standorten aufzuhängen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass der Ausgang eines gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens zwar offen ist und an der Tragfähigkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidungen Zweifel bestehen. Da über die abschließende verfassungsrechtliche Beurteilung der Plakate jedoch nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden werden kann, hatte die Kammer im Rahmen der Folgenabwägung zu entscheiden. Diese ist angesichts der geringen Anzahl der abgehängten Plakate zu Lasten der Antragstellerin ausgefallen.
Ebenfalls mit Beschluss vom gestrigen Tage hat die Kammer einen Antrag der Partei „Der III. Weg“ auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, die Stadt Chemnitz zu verpflichten, von dieser entfernte Plakate der Antragstellerin mit der Aufschrift „Multikuli tötet“ unverzüglich wieder anzubringen, aus formal prozessualen Gründen abgelehnt (1 BvQ 46/19).

Sachverhalt:

Im Verlauf des 16. Mai 2019 teilte die Stadt Zittau der Antragstellerin mit, dass der kommunale Ordnungsdienst am Vormittag desselben Tages drei Wahlplakate auf Grundlage der polizeilichen Generalklausel entfernt habe, da die dort getroffenen Aussagen nach Auffassung einzelner Gerichte den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten. Auf den Wahlplakaten werden die Namen verschiedener deutscher Großstädte erkennbar, die durch Kreuzsymbole voneinander separiert werden. Diese nehmen erkennbar Bezug auf Orte, an denen es nach Medienberichten zu  Übergriffen oder Tötungen durch „Migranten“ gekommen ist. Vor diesem Hintergrund findet sich der in weiß gehaltene Schriftzug „MIGRATION TÖTET!“ sowie darüber (in rot) die kleiner gedruckte Überschrift „STOPPT DIE INVASION:“ Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 lehnte das zuständige Verwaltungsgericht einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt der Verpflichtung der Stadt Zittau, die Plakate wieder aufzuhängen, ab. Die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I.1. Gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.

2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Zwar ist der Ausgang eines gegebenenfalls noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens offen; die gebotene Folgenabwägung fällt unter Beachtung des anzulegenden strengen Maßstabs aber zu Lasten der Antragstellerin aus.

Eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB haben die Fachgerichte insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen.

Nach diesen Anforderungen bestehen Zweifel an der Einschätzung der Verwaltungsgerichte, nach der die Plakate als Volksverhetzung zu beurteilen sind. Erhebliche Zweifel bestehen jedenfalls hinsichtlich der Einschätzung, alleine der Wortlaut des Slogans „Migration tötet!“ vermittele dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer oder Migranten seien als potentielle Straftäter von Tötungsdelikten anzusehen. Diese Einschätzung lässt außer Acht, dass der inkriminierte Satz im Kontext eines Wahlkampfes steht und in abstrakter Weise auf vermeintliche Folgen der Migration aufmerksam machen will und insoweit auf einzelne Straftaten  – die freilich als grundsätzliches Phänomen gedeutet werden – hinweist. Dass hierin eine pauschale Verächtlichmachung aller Migranten liegt, können die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht tragfähig begründen. Nichts anderes gilt für die Deutung des Verwaltungsgerichts, nach der die Aufforderung  „Widerstand – jetzt“ als Aufforderung an die Bevölkerung zum tatsächlichen Widerstand zu verstehen sei; im Kontext einer Wahlkampagne dürfte diese Deutung kaum tragfähig sein.

Ob demgegenüber das Plakat unter anderen Gesichtspunkten als verfassungsrechtlich unzulässig gedeutet werden kann, wirft weitere Fragen auf und kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden werden. Die Frage wird von den Fachgerichten auch außerhalb des vorliegenden Verfahrens verschieden beantwortet und wirft Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geklärt werden können. Über sie ist – gegebenenfalls nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens vor den Fachgerichten – in der Hauptsache zu entscheiden.

3. Demnach ist über den Antrag nicht auf der Grundlage einer Einschätzung der Erfolgsaussichten, sondern nach Maßgabe einer Abwägung der tatsächlichen Folgen zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Antragstellerin die Verwendung der hier in Rede stehenden Wahlplakate im streitgegenständlichen Umfang versagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Duldung der Plakate oder zu deren Wiederanbringung hätte verpflichtet werden müssen, überwiegen nicht gegenüber den Folgen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, sich später aber herausstellte, dass die Fachgerichte der Antragstellerin die Wiederanbringung der Plakate im Ergebnis zu Recht versagt hatten.

Zwar ist die Sichtwerbung für Wahlen auch heute noch ein selbstverständliches Wahlkampfmittel von erheblicher Bedeutung, dessen Nutzung auch durch das Recht auf freie Meinungsäußerung im Wahlkampf geschützt ist. Vorliegend steht jedoch lediglich die Verwendung von insgesamt drei einzelnen Wahlplakaten der Antragstellerin innerhalb des Stadtgebiets der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens in Rede, die als zweitgrößte Stadt im Landkreis Görlitz über mehr als 25.000 Einwohner verfügt. Dabei bleibt der Antragstellerin neben der Nutzung anderer Wahlwerbeformen und der Verwendung des beanstandeten Wahlplakats außerhalb des Stadtgebiets, die von der Maßnahme der Stadt unberührt bleibt, die Möglichkeit erhalten, die von der Stadt erteilte Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung anderer Sichtwerbung zu nutzen. Von dieser Möglichkeit hat die Antragstellerin auch Gebrauch gemacht. Angesichts dieser Umstände und der geringen bis zum Abschluss des Wahlkampfes verbleibenden Resthängedauer, die der Antragstellerin im Fall einer stattgebenden Entscheidung zur Verfügung stünde, ist der mit dem Nichterlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Nachteil – auch unter Berücksichtigung des Rechts der Parteien, ihre politischen Ziele und Inhalte in selbstgewählter Form auch mit unterschiedlich gestalteten Werbemitteln nach außen zu präsentieren – vorliegend gering. Hierin liegt im Verhältnis zu der Wirkung, die es hätte, wenn die möglicherweise doch volksverhetzenden Plakate wieder aufgehängt werden müssten, kein besonders schwerer Nachteil, den das Verfassungsgericht zum Einschreiten zwingt.

II. Der Antrag im Verfahren 1 BvQ 46/19 hat keinen Erfolg, weil er nicht den Anforderungen entspricht, die nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Begründung eines Eilrechtsschutzbegehrens zu stellen sind. Das Antragsvorbringen ermöglicht es dem Bundesverfassungsgericht nicht, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beurteilen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung vom 25. Mai 2019

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