Das beschleunigte Verfahren (§§ 417 ff Strafprozessordnung) ist zulässig, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist und in der Regel die Verhängung von Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr mit oder ohne Bewährung zu erwarten ist. Die Hauptverhandlung soll spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei Gericht stattzufinden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner