Wird eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so wird von der Vollstreckung vorläufig erst einmal abgesehen.

Die Vollstreckung wird erst dann eingeleitet, wenn der Verurteilte entweder während seiner Bewährungszeit wieder straffällig wird, oder gegen Auflagen und Weisungen verstößt.

Die Voraussetzung um eine Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen zu können ist eine günstige Sozialprognose des Verurteilten. Das Gericht muss überzeugt sein, dass er sich bereits diese Verurteilung als ausreichende Warnung dienen lässt.

Wird eine Strafe zur Bewährung abgesetzt, bestimmt das Gericht im sogenannten Bewährungsbeschluss

  • eine Bewährungszeit: Zeit, die man sich quasi nichts mehr zu Schulden kommen lassen darf
  • Auflagen und Weisungen: z.B. Zahlung eines Schmerzensgeldes, Drogenabstinenz, Beratungstermine bei der Suchtberatung etc.

Eine Strafe kann auch dann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn man einen Teil seiner Freiheitsstrafe bereits verbüßt hat. Wichtige Zeitpunkte sind der Halbstrafen- und Zweidrittel-Zeitpunkt.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner