Gegenstand des Urteils des V. Zivilsenats vom 15.10.2021 ist die Frage, ob Wohnungseigentümer die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums mit einem Mehrheitsbeschluss aus Gründen der Verkehrssicherheit dauerhaft verbieten können, wenn auch das Sondereigentum infolge des Verbots nicht mehr genutzt werden kann.

Der Bundesgerichtshof verneinte oben gestellte Frage.

Hintergrund des Verfahrens war die Nutzungsuntersagung mehrerer Ebenen in einem Parkhaus.

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 186 vom 15.10.2021

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