Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im Oktober 2021 einen Bescheid der Stadt Königsberg i.Bay. aufgehoben, in dem ein Hundehalter verpflichtet wurde seinen Hund im Freien nur noch an der Leine und mit Maulkorb zu führen verpflichtet wurde.

Was ist die Vorgeschichte?

Der Kläger ist Eigentümer eines 2017 geborenen Bernhardiner-Rüden. Dieser sei bereits zweimal in Beißvorfälle verwickelt gewesen. Einmal habe er einen kleinen Hund so gebissen, dass dieser kurz darauf verstorben sei. Ein anderes Mal habe er einer an ihm vorbeilaufenden Joggerin in den Oberschenkel gebissen.

Wie hat die Verwaltung reagiert?

Die Stadt Königsberg hat auf Grund der Vorfälle gegen den Hundehalter im Wesentlichen in einem Bescheid (Verwaltungsakt) angeordnet, dass dieser den Hund im Freien nur noch an einer Leine führen darf. Zudem müsse der Hund dort jederzeit auch einen Maulkorb tragen.

Diese Anordnung seien notwendig, da die Stadtverwaltung nur so ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr nachkommen könne.

Was wollte der Kläger?

Gegen den Bescheid erhob der Hundehalter Klage mit dem Ziel diesen aufheben zu lassen. Eine Maulkorb- und Leinenpflicht sei für den nicht aggressiven Hund nicht notwendig.

Wie verlief die Verhandlung?

An der Hauptverhandlung nahmen sowohl der Kläger als auch ein Vertreter der Stadt Königsberg teil. Für den Hundehalter seien die Beißvorfälle völlig anders zu bewerten. Die Angriffe seien niemals von seinem Hund ausgegangen. Dies belege auch ein Wesenstest, den der Bernhardiner mittlerweile absolviert habe.

Eine gütliche Einigung war zwischen den Parteien nicht zu erreichen.

Wie lautete das Urteil?

Das Gericht hob den Bescheid auf. Zwar betonte es, dass es grundsätzlich möglich ist aufgrund der Vorfälle mit dem Hund ihm einen Leinen- und Maulkorbzwang aufzuerlegen.

Allerdings wurden einige Formulierungen im Bescheid als unverhältnismäßig angesehen. So hätte der Maulkorbzwang bayernweit ständig im Innen- und Außenbereich gelten sollen. Dies ist selbstverständlich nicht möglich. Auf einem gesicherten privaten Grundstück könne man den Hund ohne weiteres frei herumlaufen lassen. Formulierungen wie „im Öffentlichen Bereich“ und „auf dem Gebiet der Stadt Königsberg“ wären deutlich geeigneter gewesen. So blieb dem Gericht nur den Bescheid aufzuheben.

Es liegt jetzt an der Stadtverwaltung einen rechtsfehlerfreien Bescheid zu erlassen, der mit Augenmaß die Haltung des Bernhardiner-Rüden regelt.

Was waren rechtliche Besonderheiten?

Zwar war der Tatbestand der Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheides erfüllt (vgl. Art. 18 Abs. 2 LStVG), jedoch hat auf der Rechtsfolgenseite die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Durch unbedachte Formulierungen wurde so der Bescheid rechtswidrig und war aufzuheben.

Verwaltungsakt


Verhältnis-mäßigkeit

Ermessen

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