Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat der Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin teilweise stattgegeben. Dieses hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts vergewaltigte der Angeklagte in der Nacht zum 5. August 2020 eine 15jährige Schülerin auf einem Brachgelände in der Nähe der Rummelsburger Bucht und erwürgte sie anschließend, um die begangene Straftat zu verdecken.

Das Landgericht hat – sachverständig beraten – angenommen, der an einer hirnorganischen Persönlichkeitsstörung mit Impulskontrollstörungen leidende und bereits zwischen 2001 und 2014 wegen Vergewaltigung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte habe trotz seiner Krankheit und des Einflusses von Drogen und Alkohol voll schuldfähig gehandelt.

Der 5. Strafsenat hat diese Annahme des Landgerichts als rechtsfehlerhaft beanstandet, weil es dabei in nicht tragfähiger Weise auf widerlegte Angaben des Angeklagten und seine Leistungsfähigkeit bei der Tatverdeckung abgestellt hat. Zudem sind der Einfluss der Krankheit und derjenige von Alkohol und Drogen auf die Tatbegehung nur isoliert und nicht in der gebotenen Gesamtschau abgehandelt worden. Dies entzieht auch der Annahme des im Ausschlussverfahren ermittelten Mordmerkmals der Verdeckungsabsicht die Grundlage. In Frage kommt, dass der Angeklagte ein anderes Mordmerkmal verwirklicht hat, was gesonderter Untersuchung bedarf. Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung erfordert, die subjektive Tatseite neu zu untersuchen.

Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen hat der Senat dagegen bestehen lassen, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts diesbezüglich rechtsfehlerfrei ist. Insoweit hat der Senat die Revision des Angeklagten verworfen. Im Übrigen bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte gegebenenfalls im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 26. November 2021

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