Der Eilantrag der Vertreter des Bürgerbegehrens „Rettet das Freibad Wittlich“, den Bürgermeister der Stadt Wittlich im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, es zu unterlassen, das Wittlicher Freibad abzureißen oder anderweitige endgültige Maßnahmen zu treffen, durch die das Wittlicher Freibad in seiner jetzigen Ausge­staltung nicht mehr genutzt werden kann, bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Wittlicher Stadtrat beschloss in seiner Sitzung am 2. Juli 2020 den Neubau des Hallenbades als sogenanntes Kombibad mit in der Fläche reduzierten Freibadbecken. Das von einer Bürgerinitiative angestrengte und im Oktober 2020 bei der Stadtverwaltung eingereichte Bürgerbegehren richtet sich gegen die Reduzierung der Wasserflächen im Freibad und setzt sich für deren vollständigen Erhalt ein.  Der Wittlicher Stadtrat beschloss in einer Sitzung im April 2021, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei, da unter anderem die vorgelegte Begründung nicht die rechtlichen Anforderungen erfülle. Die daraufhin von den Vertretern des Bürgerbegehrens erhobene Klage, mit der sie die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehrten, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2021 ab, weil die zur Abstimmung gestellte Frage nicht hinreichend bestimmt und einer abschließenden Entscheidung nicht zugänglich sei (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 31/2021). Hiergegen beantragten die Vertreter des Bürgerbegehrens die Zulassung der Berufung, worüber noch nicht entschieden ist. Außerdem stellten sie den o.a. Eilantrag, nachdem die Stadt Wittlich Mitte Dezember 2021 mitgeteilt hatte, dass sie am 10. Januar 2022 mit den Abrissarbeiten am Freibad beginnen werde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab und führte zur Begründung aus:

Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil er im Haupt­sacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es spreche ganz Überwiegendes für die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Dabei könne es offenbleiben, ob die im Bürger­begehren formulierte Frage „Soll das Freibad in seiner jetzigen Ausgestaltung, seinen aktuellen Beckengrößen, Becken­anordnungen und Wasserflächen erhalten bleiben, entgegen dem Stadtrats­beschluss vom 2. Juli 2020 TOP 5, der eine Redu­zierung der Wasserflächen vorsieht?“ auf eine abschließende Entscheidung ge­richtet und deshalb hin­reichend bestimmt sei. Das Bürger­begehren sei jedenfalls deshalb unzulässig, weil seine Begründung die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht erfülle. Nach der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung zähle eine Begründung zum zwingenden Inhalt eines Bürgerbegehrens. Sie diene dazu, die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufzu­klären. Dem­entsprechend müsse eine Begründung, um ihrem Sinn und Zweck gerecht zu werden, zumindest eine knappe Darstellung des ent­scheidungserheblichen Sachverhalts enthalten. Sie habe im Falle eines – wie hier – kassatorischen Bürgerbegehrens auch den wesentlichen Inhalt des angegriffenen Rats­beschlusses darzustellen sowie aus Sicht der Initiatoren die Vorteile der von dem Bürgerbegehren bevorzugten Lösung gegenüber den Nachteilen der be­schlossenen Maßnahme jedenfalls in den Grundzügen aufzuzeigen. Diesen Anforderungen werde die Begründung des hier in Rede stehenden Bürgerbegehrens nicht gerecht. Abgesehen davon, dass lediglich pauschal die „Reduzierung der Wasser­flächen im Freibad“ bei der vom Stadtrat beschlossenen Variante erwähnt werde, fehle es an einer ansatzweisen Darstellung der bisherigen Ausgestaltung des Freibades und der wesentlichen Veränderungen durch die Ver­wirklichung der städtischen Planung. Unabhängig von der unzu­reichenden Sachverhaltsdarstellung entbehre die Begründung darüber hinaus einer hinreichend substantiierten Darlegung der Gründe, die aus Sicht des Bürger­begehrens für den Erhalt des Freibades in seiner jetzigen Ausgestaltung sprächen, sowie der Nachteile, welche der geplante Neubau aus Sicht des Antragstellers mit sich bringe. Der lediglich pauschale Hinweis auf die „besondere Bedeutung des Vitelliusbades in den Bereichen Soziales, Freizeit, Gesundheit und Schul- und Ver­einssport für das Gemeinschaftsleben der Stadt“ sei nicht ausreichend.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 6. Januar 2022

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