Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandelt ab


Mittwoch, 26. Januar 2022, 9.15 Uhr
Saal 1 des OPS (Oberlandesgericht Prozessgebäude Stammheim),
Asperger Straße 47, 70439 Stuttgart

unter dem Vorsitz von Dr. Claus Belling ein Staatsschutzverfahren gegen einen 30-jährigen irakischen Staatsangehörigen und eine 30-Jährige deutscher Staatsangehörigkeit, denen jeweils u. a. zur Last gelegt wird, ein Mitglied der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ gewesen zu sein. Außerdem sollen sie Verstöße nach dem Außenwirtschaftsgesetz begangenen haben. Dem 30-jährigen Angeklagten wird zudem die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat zur Last gelegt.


Den beiden Angeklagten, die nach islamischem Ritus verheiratete Eheleute sein sollen, wird in den Anklagen des Generalbundesanwalts vorgeworfen, sich Anfang des Jahres 2020 bzw. im Juni 2020 in der Bundesrepublik Deutschland dem „IS“ angeschlossen zu haben und zur Förderung von dessen Zielen hier Gelder gesammelt und an in Syrien bzw. dem Libanon befindliche Mitglieder der Vereinigung transferiert zu haben. Insgesamt soll der 30-Jährige dem „IS“ ca. 13.000 US-Dollar zugeführt haben. Er soll Anfang 2021 versucht haben, nach Afrika auszureisen, um nach militärischer Unterweisung letztlich in Afrika oder Syrien als bewaffneter Kämpfer für den „IS“ tätig zu werden. Bei seinem Versuch der Ausreise aus der Bundesrepublik wurde er festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Auch die Angeklagte befindet sich seit 30. August 2021 in Untersuchungshaft. Weitere Einzelheiten zu den Anklagevorwürfen finden sich in den Pressmitteilungen des Generalbundesanwalts vom 29. Oktober 2021 und 16. November 2021.


Mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts in den zuvor von ihm verbunden Verfahren die Anklagen vom 5. und 27. Oktober 2021 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Der Senat wird in der Hauptverhandlung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt sein.

Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 19. Januar 2022

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