09:00 Uhr: BAG – Verhandlungstermin: Mindestlohn für die Zeit eines Praktikums

Die Parteien streiten über Mindestlohn und Urlaubsabgeltung für die Zeit eines Praktikums.

Die Beklagte betreibt ein Klinikum in Trier. Dort war die Klägerin vom 20. Mai 2019 bis zum 29. November 2019 als Praktikantin auf der Krankenpflegestation tätig. Hintergrund dafür war, dass sie für das von ihr beabsichtigte Medizinstudium nach den Zugangsregelungen der Universität ein sechsmonatiges Krankenpflege-Praktikum vor Studienbeginn nachweisen musste.

Mit Ihrer Klage begehrt die Klägerin den Mindestlohn für 28 Wochen und eine Arbeitszeit von 7,25 Stunden arbeitstäglich bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche sowie eine anteilige Urlaubsabgeltung für 10 Urlaubstage, insgesamt 10.269,85 Euro brutto nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, für das streitgegenständliche Praktikum habe sie nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht den Mindestlohn zahlen müssen. Die Klägerin hat demgegenüber gemeint, bei dem von ihr geleisteten Praktikum habe es sich um ein solches zur Orientierung für eine Berufsausbildung gehandelt, das nur für eine Dauer von bis zu drei Monaten ohne Vergütung möglich sei.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass das streitgegenständliche Praktikum verpflichtend aufgrund einer hochschulrechtlichen Bestimmung gewesen sei und deshalb nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG nicht dem Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes unterfalle. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

10:00 Uhr: OLG Frankfurt am Main – Prozessbeginn gegen Alaa M. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in den Jahren 2011 und 2012 in Syrien in einem Militärkrankenhaus sowie im Gefängnis des Militärgeheimdienstes Gefangene, die der gegen das Assad-Regime aufbegehrenden Opposition zugerechnet wurden, gefoltert und ihnen schwere körperliche sowie seelische Schäden zugefügt zu haben. 

10:00 Uhr: Fortsetzung der Revisionshauptverhandlung vor dem BGH zum sog. „Berliner Wettbüro-Mordfall

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 18. und 19. Januar 2022 über die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen die Urteile des Landgerichts Berlin im sogenannten „Berliner Wettbüro-Mordfall“.

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