09:00 Uhr: BVerwG – Verhandlungstermin: Baugenehmigung für Zwischenlagen für radioaktive Abfälle

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Lagergebäudes in ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt und bestimmt, dass Betriebe, die eine bestimmte Menge gefährlicher Stoffe lagern, und solche, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen, unzulässig sind. Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit der Begründung statt, das Vorhaben sei im Gewerbegebiet als Lagerhaus zulässig. Das Berufungsgericht hat das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Dem Vorhaben stehe die Festsetzung des Gewerbegebiets entgegen. Es handle sich weder um ein Lagerhaus noch um einen nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Bei der baurechtlichen Beurteilung müssten auch die von dem Zwischenlager ausgehenden Emissionen und Gefahren einschließlich strahlenschutzrechtlicher Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus Kernkraftwerken könne – wie sich u.a. aus § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sowie den atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften ergebe – aufgrund der besonderen Gefährdungen nicht in einem Gewerbegebiet angesiedelt werden. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

09:00 Uhr: BAG – Verhandlungstermin: Arbeitnehmerstatus einer Pilotin – Anwendbarkeit deutschen Rechts

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin als Arbeitnehmerin für die Beklagte tätig war, ferner, ob ein etwaiges Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet wurde, eine Versetzung wirksam ist sowie darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses hat.

Die Klägerin ist Pilotin und Gesellschafterin der W. Ltd. mit Sitz in Dublin/Irland. Die W. Ltd. hatte mit der B. Ltd. einen Vertrag über Pilotendienstleistungen geschlossen. Die B. Ltd. wiederum unterhielt mit der Beklagten vertragliche Beziehungen über Pilotendienstleistungen. Die Beklagte führt unter einer irischen Fluglizenz internationale Flüge durch. Sie setzt dazu teilweise eigene Arbeitnehmer ein und deckt einen Teil der anfallenden Arbeiten über Anbieter externer Dienstleistungen ab, ua. über die B. Ltd. Die Klägerin war als Pilotin für die Beklagte tätig. Ihre Bezüge erhielt sie von der W. Ltd. bzw. der B. Ltd. Bei witterungsbedingtem Flugausfall, Streik oder bei Erkrankung erhielt sie keine Vergütung. Die Beklagte entrichtete an die B. Ltd. die vereinbarte Vergütung für Flugstunden und den Verwaltungsaufwand.

Über ihre Einsatzzeiten und Flugstrecken wurde die Klägerin von der Beklagten ca. vier Wochen im Voraus online über ein Dienst-Tablet informiert. Alternativ bestand für Crew-Mitglieder die Möglichkeit, Anweisungen und Safety-Memos im Crew-Raum über dortige Computer zu empfangen. Der „Flightplan“ musste dort heruntergeladen werden, die Anmeldung zum Flug- bzw. Dienstantritt hatte von dort aus persönlich zu erfolgen. Die Klägerin hatte das Recht, Einsätze abzulehnen. Jedenfalls bis November 2016 war ihr von der Beklagten die Heimatbasis (Home Base) Bremen zugewiesen. Mindestens 2/3 aller ihrer Flüge starteten bzw. endeten dort, die Klägerin nutzte den dortigen Crew-Raum. Mit Einsatzplan vom 19. November 2016 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ab dem 1. Dezember 2016 mit der geänderten Home Base Berlin-Schönefeld geplant werde. Sie kündigte der Klägerin mit E-Mail vom 6. Dezember 2016.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin Gesellschafterin der Firma W. Ltd. sei. Bei diesem Unternehmen handele es sich um eine reine Pilotengesellschaft, die keine Flugzeuge besitze und auch keine Flüge durchführe. Jedenfalls werde aufgrund von Verstößen gegen das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten fingiert (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Die Kündigung per E-Mail sei ebenso unwirksam wie die Versetzung der Klägerin an die Home Base Berlin. Das begehrte Zwischenzeugnis stehe der Klägerin zu.

10:00 Uhr: OVG NRW – Verhandlungstermin zu Nachtflugverbot am Flughafen Dortmund

Kläger sind die Stadt Unna sowie fünf Privatpersonen, die Eigentümer bzw. Wohnrechtsinhaber von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken in der Umgebung des Flughafens sind. Die Stadt Unna betreibt in dem durch Fluglärm betroffenen Umfeld des Flughafens mehrere kommunale Einrichtungen und ist zudem Eigentümerin von zwei dortigen, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger wenden sich gegen die Genehmigung der Bezirksregierung Münster für den Flughafen Dortmund vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018. Damit wird – nach bestimmten Maßgaben – eine Ausweitung der Betriebszeit des Flughafens auf die abendlichen Nachtrandstunden zugelassen. Neben formellen Einwänden machen die Kläger geltend, der Bedarf für die Ausweitung des Flugbetriebs in die Nachtzeit sei unzureichend festgestellt worden und ihre Lärmschutzbelange seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Die Änderungsgenehmigung war erteilt worden, nachdem die Genehmigung vom 23. Mai 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung vom Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 3. Dezember 2015 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden war. Der zuletzt für den 16. und 17. November 2021 angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung war auf Grund eines Antrags aus dem Kreis der Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten wegen eines dringenden konkreten Corona-Infektionsverdachts aufgehoben worden.

13:00 Uhr: BVerwG – Verhandlungstermin: Bebauungsplan für Designer Outlet Center in Remscheid

Der Antragsteller wendet sich als Plannachbar gegen einen Bebauungsplan für ein Hersteller-Direktverkaufszentrum (Designer Outlet Center) in der Stadt Remscheid.

Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 657 („Gebiet: Röntgen-Stadion, Jahnplatz und Kirmesplatz in Remscheid-Lennep“) überplant ein 11,5 ha großes Gebiet im Stadtteil Lennep und soll die Voraussetzungen für ein Designer Outlet Center (DOC) schaffen. Das Verkaufszentrum soll auf einer als Sondergebiet (SO1) festgesetzten Fläche entstehen. Nach den textlichen Festsetzungen darf auf dieser Fläche „ein“ Designer Outlet Center mit einer Gesamtverkaufsfläche von jedenfalls 12 000 qm und höchstens 20 000 qm errichtet werden. Die Verkaufsflächen sind im Erdgeschoss und zu einem Anteil von 20 % im ersten Obergeschoss zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Plan insgesamt für unwirksam erklärt. Eine Gemeinde dürfe die Zahl der Vorhaben in einem Sondergebiet nicht beschränken. Infolgedessen könnten auch die Festsetzungen zur Verkaufsfläche keinen Bestand haben, weil die Verkaufsfläche nicht gebietsbezogen beschränkt werden dürfe. Es fehle auch eine Rechtsgrundlage für die Verteilung der Verkaufsflächen zwischen dem Erdgeschoss und dem Obergeschoss. Mit ihren Revisionen wollen die Gemeinde als Antragsgegnerin sowie die beigeladene Vorhabenträgerin die Ablehnung des Normenkontrollantrags erreichen.

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