09:00 Uhr: BGH zu Betriebsschließungsversicherung

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage zu befassen haben, ob einem Versicherungsnehmer Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.

09:00 Uhr: BVerwG – Verhandlungstermin: Wasserentnahmeentgelt für Steinkohlebergbau

Die Klägerin hat bis 2012 Steinkohlebergbau im Saarland betrieben. Auch seither ist sie aufgrund des derzeit gültigen Hauptbetriebsplans weiterhin zur Grubenwasserhaltung verpflichtet. Das Wasser wird wie zur Zeit des aktiven Kohlenabbaus aus der Grube über Tage gepumpt oder gehoben. Größtenteils wird es ohne Nutzung in Oberflächengewässer geleitet. Der Beklagte setzte gegenüber der Klägerin für 2014 auf der Grundlage des Grundwasserentnahmeentgeltgesetzes des Saarlandes ein Entgelt in Höhe von ca. 491.000 € fest. Die Klägerin meint dagegen, sie sei von der Entgeltpflicht für die Grundwasserentnahme befreit, da das Abpumpen des Grubenwassers ihr keinen betrieblichen Nutzen mehr biete, sondern im Gemeinwohlinteresse liege. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab ihr dagegen statt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.

09:45 Uhr: BSG – Verhandlungstermin: Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 26. Januar 2022 im Elisabeth-Selbert-Saal über zwei Revisionen in Angelegenheiten des Vertragsarztrechts sowie über eine Revision in Angelegenheiten der Vertragsärzte auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

10:00 Uhr: BVerwG – Verhandlungstermin: Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK

Die Klägerinnen, ein Verlag und eine Musikproduktionsfirma, sind Wirtschaftsvereinigungen in der Rechtsform der GmbH. Das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) verbot die beiden Klägerinnen. Es stellte fest, dass die Klägerinnen Teilorganisationen der im Jahre 1993 verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sind, löste sie auf, verbot die Verwendung ihrer Kennzeichen für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots, ihre Internetauftritte sowie Ersatzorganisationen und beschlagnahmte ihre Vermögen einschließlich des Inventars und Warenbestandes und zog es zugunsten des Bundes ein. Darüber hinaus ordnete das BMI die Beschlagnahme von Sachen und Forderungen Dritter sowie die sofortige Vollziehung mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen an. Zur Begründung führte das BMI im Wesentlichen aus, bei den Klägerinnen handele es sich um Vereinigungen, die derart in die Struktur der PKK eingegliedert seien, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als nichtgebietliche Teilorganisationen der PKK anzusehen seien. Die PKK nutze die Klägerinnen zur Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts der Organisation, in dem diese PKK-Propagandamaterial verbreiteten und durch dessen Verkauf die PKK finanziell unterstützten. Die Klägerinnen seien personell, organisatorisch und finanziell mit der PKK verflochten.

Die Klägerinnen haben gegen die Verbotsverfügung bei dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben. Sie machen geltend, keine Teilorganisationen der PKK zu sein. Geschäftsfeld der Klägerin zu 1. sei die Verlegung von Büchern zur kurdischen Geschichte, Gegenwartspolitik und mit politisch-philosophischen Texten sowie der Vertrieb zahlreicher Werke der Weltliteratur. Die Klägerin zu 2. sei ein Audioverlag und -vertrieb, dessen Programm sämtliche Spektren der kurdischen und jezidischen Musik und Kultur abdecke. Sie produziere, vertreibe und vermittle kurdische Musik. Sie sei die marktführende Firma in der kurdischen Musikwelt in Europa. Sie wenden sich gegen ihre Einordnung als Teilorganisationen der PKK, insbesondere bestreiten sie, personell, organisatorisch und finanziell mit der PKK verflochten zu sein. Darüber hinaus machen sie die Unverhältnismäßigkeit des Verbots geltend.

10:00 Uhr: OVG NRW – Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zum Nachtflugverbot am Flughafen Dortmund

Kläger sind die Stadt Unna sowie fünf Privatpersonen, die Eigentümer bzw. Wohnrechtsinhaber von zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken in der Umgebung des Flughafens sind. Die Stadt Unna betreibt in dem durch Fluglärm betroffenen Umfeld des Flughafens mehrere kommunale Einrichtungen und ist zudem Eigentümerin von zwei dortigen, zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken. Die Kläger wenden sich gegen die Genehmigung der Bezirksregierung Münster für den Flughafen Dortmund vom 23. Mai 2014 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 1. August 2018. Damit wird – nach bestimmten Maßgaben – eine Ausweitung der Betriebszeit des Flughafens auf die abendlichen Nachtrandstunden zugelassen. Neben formellen Einwänden machen die Kläger geltend, der Bedarf für die Ausweitung des Flugbetriebs in die Nachtzeit sei unzureichend festgestellt worden und ihre Lärmschutzbelange seien fehlerhaft berücksichtigt worden. Die Änderungsgenehmigung war erteilt worden, nachdem die Genehmigung vom 23. Mai 2014 in ihrer ursprünglichen Fassung vom Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 3. Dezember 2015 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt worden war. Der zuletzt für den 16. und 17. November 2021 angesetzte Termin zur mündlichen Verhandlung war auf Grund eines Antrags aus dem Kreis der Prozessbevollmächtigten der Verfahrensbeteiligten wegen eines dringenden konkreten Corona-Infektionsverdachts aufgehoben worden.

12:00 Uhr: Bundesarbeitsgericht: Mündliche Verhandlung

Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 AÜG – tarifvertragliche Erweiterung der Überlassungshöchstdauer

13:00 Uhr: Deutscher Bundestag – 13. Sitzung

TOP: u.a. Befragung der Bundesregierung, Debatte zur SARS-CoV-2-Impfpflicht

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