Ein 34-jähriger Mann wurde vom Amtsgericht Würzburg im Januar 2022 wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro verurteilt.

Was war geschehen?
Im Sommer 2019 kam es auf einem Firmengelände ein Würzburg zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Kraftfahrern. Als der Angeklagte auf den Platz vor dem Unternehmen fuhr, kam es beinahe zu einem Auffahrunfall mit dem Geschädigten, der gerade mit seinem Sprinter rückwärts ausparkte.
Dies brachte den Angeklagten so in Rage, dass er nach kurzer und heftiger Diskussion dem Geschädigten durch die geöffnete Autoscheibe einen Faustschlag ins Gesicht versetzte.
Durch diesen Schlag trug der Geschädigte eine Platzwunde an der Lippe, sowie Abplatzungen an den Schneidezähnen davon.

Wie verlief die Hauptverhandlung?
Wegen dieser Körperverletzung hatte der Angeklagte bereits einen Strafbefehl über 90 Tagessätze zu jeweils 50 Euro erhalten. Da er hiergegen Einspruch einlegte kam es zur Hauptverhandlung
Auf die Frage des Richters zum Tatvorwurf, gab der Angeklagte zwar die verbale Auseinandersetzung zu, geschlagen habe er aber nicht. Woher stammten dann die Verletzungen des Angeklagten? Die soll er schon vorher gehaben haben.
„Völliger Quatsch“ – sagte der Geschädigte in seiner Aussage. Selbstverständlich kamen die Verletzungen durch den Faustschlag. Dieser Aussage schloss sich auch der Polizeibeamte an, der den Vorfall vor Ort aufgenommen hat.
Nach diesen beiden Aussagen erteilte der Richter den Hinweis, dass er den Körperverletzungsvorwurf wohl für erfüllt ansehen würde. Er riet dem Angeklagten, den Einspruch auf die Rechtsfolgen zu beschränken, bei der Anzahl der Tagessätze könne man was machen.
Nach kurzer Beratung, aber zähneknirschend, beschränkte der Angeklagte den Einspruch. Der Tatvorwurf der Körperverletzung stand somit fest.
Der Staatsanwalt wies in seinem Schlussvortrag auf die Verletzungsfolgen hin, die doch massiv gewesen seien – insbesondere die Abplatzungen an den Zähnen. Er beantragte 75 Tagessätze, der Verteidiger 30.

Wie lautete das Urteil?
Nach der Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen, war nur noch über die Tagessatzanzahl und Höhe zu entscheiden. Am Ende standen 60 Tagessätze zu jeweils 40 Euro also insgesamt 2.400 Euro zu Buche.

Gab es juristische Besonderheiten?
Der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl wurde durch diesen nach Hinweisen durch das Gericht auf die Rechtsfolgen beschränkt. Damit stand der Tatvorwurf rechtskräftig fest.

Strafbefehl

Geldstrafe

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