09:00 Uhr: Deutscher Bundestag – 15. Sitzung

TOP: u.a. Regierungserklärung Jahreswirtschaftsbericht 2022, Jahresgutachten des Sachverständigenrates 2021/2022

09:45 Uhr: LG Dresden – Prozessbeginn: Einbruch in „Grünes Gewölbe“

Bei dem Einbruch sollen Schmuckstücke von überragender kunst- und kulturhistorischer Bedeutung im Gesamtwert von über 113 Millionen Euro entwendet worden sein.

Zum Zwecke der Durchführung dieser Tat bzw. der Sicherstellung ihrer Flucht vom Tatort sollen die Angeklagten weitere Straftaten begangen haben. So soll der für die eigentliche Tatbegehung eingesetzte Pkw im Anschluss in der Tiefgarage eines Wohnkomplexes in Dresden abgestellt und in Brand gesetzt worden sein, um Spuren zu beseitigen. Hierdurch soll es zur Beschädigung von insgesamt 61 weiteren dort abgestellten Fahrzeugen gekommen sein. Der hierdurch entstandene Rauch soll in mindestens eine Wohnung eingedrungen sein. Ein Bewohner soll gesundheitlich beeinträchtigt worden sein.

Insgesamt wird den Angeklagten Bandendiebstahl in zwei Fällen, schwerer Bandendiebstahl in Tateinheit mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung, Brandstiftung und besonders schwere Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen.

11:00 Uhr: BAG – Verkündungstermin: Massenentlassung – Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

Die Parteien streiten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 29. Juli 2019 am 1. Oktober 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Eigenverwaltung angeordnet, wobei der Beklagte zum Sachverwalter bestellt wurde. Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 wurde die Eigenverwaltung mit Wirkung zum 1. Juni 2020 aufgehoben und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste, auf der ua. der Kläger aufgeführt ist, sowie einem Sozialplan am 22. Januar 2020 und der Erstattung einer Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG kündigte die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2020 das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich zum 30. April 2020. Eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG leitete die Insolvenzschuldnerin der Agentur für Arbeit entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die streitbefangene Kündigung sei nicht wegen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung aus § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG unwirksam. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG sei kein Verbotsgesetz iSd. § 134 BGB, weil es sich insoweit lediglich um eine Nebenpflicht außerhalb des Anzeigeverfahrens handele.

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