Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom heutigen Tag einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Untersagung der für Samstag in der Hamburger Innenstadt geplanten Versammlung mit dem Titel „Gegen die Maskenpflicht und sonstige Corona-Eindämmungsmaßnahmen. Für Selbstbestimmung, Meinungs- und Redefreiheit sowie Demokratie“ gerichtet hat (9 E 356/22).

Der Antragsteller hat für Samstag, 29. Januar 2022, eine Versammlung in der Hamburger Innenstadt angemeldet, zu der 11.000 Teilnehmende erwartet werden. Die Kooperationsgespräche zwischen dem Antragsteller und der Versammlungsbehörde verliefen erfolglos. Die Versammlungsbehörde untersagte daraufhin die Durchführung der Versammlung auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung. Nach dieser Vorschrift kann eine Versammlung zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus untersagt oder mit bestimmten Auflagen, insbesondere zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zu Ort, Dauer und Art der Durchführung der Versammlung, versehen werden.

Das Verwaltungsgericht hat einen gegen diese Untersagung gerichteten Eilantrag mit der Entscheidung vom heutigen Tag abgelehnt. Nach Auffassung der für dieses Verfahren zuständigen Kammer findet die Vorschrift des § 10 Abs. 4 Satz 1 Coronavirus-Eindämmungsverordnung in dem Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Es handele sich um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, die nach der Übergangsregelung des § 28a Abs. 9 IfSG weiterhin angewendet werden dürfe, obwohl der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert habe.

Die vollständige Untersagung der Versammlung auf dieser Grundlage sei ermessenfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Insoweit folgt die für dieses Verfahren zuständige Kammer im Wesentlichen der Argumentation der Kammer 17 des Gerichts im Beschluss vom 14. Januar 2022 (17 E 151/22, siehe dazu Pressemitteilung des Gerichts vom 14.1.2022). Die Ausführungen seien auf das vorliegende Verfahren übertragbar, auch wenn der hier zur Entscheidung stehende Aufzug von einem anderen Anmelder und unter einem anderen Tenor angemeldet worden sei. Nach den unwidersprochenen Ausführungen der Antragsgegnerin handele es sich nach der ihr gegebenen Auskunft durch den vorgesehenen Leiter des Aufzugs um eine Fortführung des untersagten Aufzugs vom 15. Januar 2022. Zudem sprächen u.a. Erklärungen des Antragstellers wie, rechtmäßige Auflagen befolgen zu wollen, die Maskenpflicht aber nicht für rechtmäßig zu halten, dafür, dass eine Auflage zur Maskenpflicht weder durchgängig eingehalten noch von dem Antragsteller beziehungsweise seinem Versammlungsleiter durchgesetzt würden. Zu einer Änderung der Modalitäten des Aufzugs habe sich der Antragsteller weder im Kooperationsgespräch noch auf mehrfache Nachfrage der Antragsgegnerin bereitgefunden.

Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Quelle: VG Hamburg, Pressemitteilung vom 28. Januar 2022

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