11:00 Uhr: OLG Karlsruhe – Verhandlungstermin: Vergütungsanspruch einer Spielervermittler-Agentur gegen einen Fußball-Bundesligisten

Eine französische Gesellschaft, die sich als Spielervermittlerin im Bereich des Profifußballs betätigt, macht in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe einen Vergütungsanspruch in Höhe von 250.000 Euro gegen einen Fußball-Bundesligisten geltend.

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, dass die Parteien vor der Verpflichtung eines Fußballprofis zur Saison 2019/2020 keinen Maklervertrag abgeschlossen hätten. Die bloße Kontaktaufnahme durch den Fußball-Bundesligisten mit der klagenden Agentur im Januar 2019 reiche nicht für die Annahme eines – stillschweigend geschlossenen – Maklervertrags aus. Auf eine E-Mail des Fußball-Bundesligisten vom 14.7.2019 mit Eckdaten für einen Arbeitsvertrag mit dem Spieler sowie die damit verbundene Provision für die Spielervermittlerin habe diese mitgeteilt, dass sie den Spieler nicht mehr vertrete, das ihr übersandte Angebot auf Abschluss eines Vertrages also nicht angenommen. Hinzu komme, dass die Klägerin auch keine Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit dem späteren Abschluss des Lizenzspielervertrages erbracht habe.

13:00 Uhr: OVG NRW – Verhandlungstermin: Zugang zu einem Betäubungsmittel zur Selbsttötung

Die zwei Kläger und eine Klägerin aus Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Baden-Württemberg leiden an verschiedenen schwerwiegenden Erkrankungen (u. a. Multiple Sklerose, Krebs). Sie begehren den Zugang zum Betäubungsmittel Natriumpentobarbital zum Zweck der Selbsttötung. Dazu berufen sie sich auf ihr verfassungsrechtlich gewährleistetes Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe, sowie auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2017 – 3 C 19.15 – und des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 u. a. -. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn hatte die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels Natriumpentobarbital abgelehnt. Die dagegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Das Oberverwaltungsgericht verhandelt nun über die Berufungen der Kläger.

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