Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in fünf gleichzeitig verhandelten „Dieselverfahren“ betreffend die Volkswagen AG, denen jeweils der Erwerb eines Gebrauchtwagens zugrunde lag, entschieden, dass nach Eintritt der Verjährung des gegen den Hersteller gerichteten Schadensersatzanspruchs des Erwerbers aus § 826 BGB kein Anspruch des Erwerbers gegen den Hersteller gemäß § 852 Satz 1 BGB besteht.

In den fünf Verfahren nahm die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG als Fahrzeug- bzw. Motorherstellerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Die von den Klageparteien jeweils gebraucht bei einem Autohändler bzw. einem Dritten erworbenen Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren der Baureihe EA 189 (EU 5) ausgestattet. Diese verfügten zum Zeitpunkt des Kaufs über eine Software, welche erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befand, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselte. Die Klageparteien verlangen jeweils im Wesentlichen – unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung – die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hat jeweils die Einrede der Verjährung erhoben.

Zu den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 396/21

Sachverhalt:

Der Kläger im Verfahren VII ZR 365/21 erwarb im September 2015 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Sharan TDI zum Preis von 24.400 €. Er hat im Juni 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 396/21 erwarb im August 2011 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan TDI zum Preis von 25.150 €. Er hat im Dezember 2019 Klage eingereicht, die im Februar 2020 zugestellt wurde.

Bisheriger Prozessverlauf:

Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Stuttgart) hat angenommen, dem Anspruch der Kläger aus § 826 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB jeweils mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen und daher mit Ablauf des Jahres 2018, also jeweils vor Klageerhebung, geendet. Den Klägern stehe auch kein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB zu, da sie die Fahrzeuge als Gebrauchtwagen erworben hätten und die Beklagte nichts auf ihre Kosten erlangt habe.

Zu den Verfahren VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21

Sachverhalt:

Die Klägerin im Verfahren VII ZR 679/21 erwarb im April 2014 einen gebrauchten, von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellten Pkw Audi A1 Ambition 1,6 l TDI zum Preis von 19.800 €. Sie hat im Juli 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 692/21 erwarb im Februar 2015 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Tiguan Sport & Style zum Preis von 19.400 €. Er hat im September 2020 Klage eingereicht.

Der Kläger im Verfahren VII ZR 717/21 erwarb im März 2015 einen gebrauchten, von der Beklagten hergestellten Pkw VW Passat zum Preis von 13.000 €. Er hat im September 2020 Klage eingereicht.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hatte den Klagen jeweils überwiegend stattgegeben, das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Koblenz) hat sie abgewiesen. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB seien verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB mit dem Schluss der Jahre 2015 bzw. 2016 zu laufen begonnen und daher mit Ablauf der Jahre 2018 bzw. 2019, also jeweils vor Klageerhebung, geendet. Die von der Beklagten jeweils in erster Instanz „fallen gelassene“ und in zweiter Instanz erneut erhobene Einrede der Verjährung sei zu beachten. Die Klageparteien hätten gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus § 852 Satz 1 BGB, da sie die Fahrzeuge als Gebrauchtwagen erworben hätten und die von ihnen entrichteten Kaufpreise der Beklagten nicht zugutegekommen seien.

Mit ihren in allen fünf Verfahren jeweils vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen haben die Klageparteien ihre Klagebegehren weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der VII. Zivilsenat hat in vier Verfahren die Revisionen zurückgewiesen; im fünften Verfahren (VII ZR 396/21) führte die Revision des dortigen Klägers zur Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Schadensersatzansprüchen der Klageparteien gemäß § 826 BGB stand in den Verfahren VII ZR 365/221, VII ZR 679/21, VII ZR 692/21 und VII ZR 717/21 die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen, weil die insoweit maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB jeweils vor Klageerhebung abgelaufen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es in Fällen der vorliegenden Art für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat, wobei letztere Kenntnis nicht gesondert festgestellt werden muss, sondern naturgemäß beim Geschädigten vorhanden ist (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2021 – VI ZR 212/20 Rn. 14; Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 294/20 Rn. 6; Urteil vom 17. Dezember 2020 – VI ZR 739/20 Rn. 20 ff.).

Dass die jeweilige Klagepartei allgemeine Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal hatte, war in den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 679/21 unstreitig; in den drei übrigen Verfahren hatten die Berufungsgerichte dies aufgrund der gebotenen tatrichterlichen Würdigung rechtsfehlerfrei festgestellt.

In den Verfahren VII ZR 365/21 und VII ZR 717/21 konnte auf sich beruhen, ob den dortigen Klägern infolge grober Fahrlässigkeit die konkrete Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Dieselskandal im Jahr 2015 unbekannt geblieben war. Denn die Klageparteien hatten jedenfalls im Jahr 2016 aufgrund eines Kundenanschreibens der Beklagten, aus dem sich die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge ergab, positive Kenntnis hiervon. Da ihnen die Klageerhebung noch im Jahr 2016 zumutbar war, konnte die erst 2020 eingereichte Klage die schon mit Ende des Jahres 2019 abgelaufene dreijährige Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch aus
§ 826 BGB nicht mehr hemmen.

In den Verfahren VII ZR 679/21 und VII ZR 692/21 ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klageparteien, die im Jahr 2015 allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal erlangt und die sich bis Ende 2016 keine Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs verschafft hatten, obwohl dies anhand öffentlich zugänglicher Informationsquellen wie der von der Beklagten gestellten Online-Plattform leicht möglich gewesen wäre, der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis von dieser Betroffenheit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB trifft und den Parteien die Klageerhebung noch im Jahr 2016 auch zumutbar war. Daher lief die dreijährige Verjährungsfrist auch hier jeweils Ende des Jahres 2019 ab.

Soweit im Verfahren VII ZR 396/21 das Berufungsgericht von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis des dortigen Klägers schon im Jahre 2015 ausgegangen ist, erwies sich dies als rechtsfehlerhaft. Selbst wenn es dem Kläger noch in dem verbleibenden – kurzen – Zeitraum seit Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals und der Freischaltung der betreffenden Online-Plattform im Oktober 2015 bis zum Jahresende möglich gewesen sein sollte, die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs zu ermitteln, liegt darin, dass er in dem genannten Zeitraum hiervon keinen Gebrauch machte, kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten. Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte seit September 2015 mit zahlreichen Informationen an die Öffentlichkeit getreten war und auch weitere Erklärungen angekündigt hatte, war ein Zuwarten des Klägers zumindest bis zum Ende des Jahres 2015 nicht schlechterdings unverständlich. Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB sei verjährt, konnte daher keinen Bestand haben.

Soweit – mit Ausnahme des Verfahrens VII ZR 396/21 – die jeweils mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klageparteien aus § 826 BGB verjährt waren, haben die Berufungsgerichte einen Anspruch der Klageparteien gemäß § 852 Satz 1 BGB zu Recht verneint. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift sollen demjenigen, der einen anderen durch unerlaubte Handlung schädigt und dadurch sein Vermögen mehrt, auch bei Verjährung des Schadensersatzanspruchs nicht die auf diese Weise erlangten Vorteile verbleiben. Die dem Anspruch zugrundeliegende Vermögensverschiebung kann auch durch einen oder mehrere Dritte vermittelt werden, solange sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit der unerlaubten Handlung steht. Wenn ein Vermögensverlust beim Geschädigten einen entsprechenden Vermögenszuwachs beim Schädiger zur Folge gehabt hat, ist er daher nach § 852 Satz 1 BGB auch dann herauszugeben, wenn diese Vermögensverschiebung dem Schädiger durch Dritte vermittelt worden ist. Unberührt bleibt davon die Notwendigkeit, dass der Vermögenszuwachs auf dem Vermögensverlust des Geschädigten beruhen muss. Daher setzt ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB jedenfalls voraus, dass die Herstellerin im Verhältnis zum Geschädigten etwas aus dem Fahrzeugverkauf an diesen erlangt hat.

Jedenfalls in mehraktigen Fällen wie bei dem Kauf eines von der Herstellerin mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebrachten und von dem Geschädigten erst später von einem Dritten erworbenen Gebrauchtwagens führt der letztgenannte Erwerbsvorgang indes zu keiner Vermögensverschiebung im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und der Herstellerin. Denn der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert hat, fließt im Zusammenhang mit dem im Abschluss des ungewollten Vertrags liegenden Vermögensschaden des Geschädigten durch ihre unerlaubte Handlung nichts – mehr – zu. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf, der – wie hier – zwischen dem klagenden Geschädigten und einem Dritten abgeschlossen wird, partizipiert die Herstellerin weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn aus diesem Kaufvertrag, sei es, dass der Gebrauchtwagen von einer Privatperson oder von einem Händler an den Geschädigten verkauft wurde. Deshalb scheidet in diesen Fällen ein Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB aus.

Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 10. Februar 2022

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