Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt zur Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses für die Diensträume des damaligen BMJV durch das Landgericht Osnabrück:

„Ich begrüße diese klare Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ausdrücklich. Man kann dem Justizministerium und seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertrauen – das ist die wichtige Botschaft, die aus dem heutigen Beschluss des Landgerichts Osnabrück spricht und hinter der ich voll und ganz stehe. Das Gericht hat festgestellt, dass der durch die Durchsuchung zum Ausdruck gebrachte unbegründete Verdacht, sich nicht rechtstreu zu verhalten, geeignet sei, dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen einen nicht unbeachtlichen Schaden zuzufügen.“

Zum Hintergrund:

Das damalige BMJV hatte im Nachgang der Durchsuchung am 9. September 2021 gegen die Durchsuchungsanordnung das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde zielte allein darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung überprüfen zu lassen. Gegen die Durchsicht der dabei sichergestellten Dokument bestanden und bestehen keine Einwände.

Das Landgericht Osnabrück hat nun entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsuchung beim damaligen BMJV nicht vorlagen. Die Durchsuchung behördlicher Räume sei auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die betreffende Behörde zuvor vergeblich durch ein mit Gründen versehenes Herausgabeverlangen unter genauer Bezeichnung des verlangten Schriftguts zur Herausgabe aufgefordert worden sei. Ein schriftliches Herausgabeverlangen ist nach dem Inhalt der Entscheidung nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Ablehnung sicher zu erwarten, eine Vernichtung von Beweismitteln zu befürchten oder eine besondere Dringlichkeit anzunehmen wäre. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als nicht erfüllt an. Darüber hinaus sei die Anordnung der Durchsuchung auch unverhältnismäßig gewesen, da sie zum einen – wie oben dargestellt – nicht erforderlich und auch nicht angemessen gewesen sei. Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten innerhalb des BMJV hätten nicht bestanden und ein Bezug des Ministeriums oder seiner Mitarbeiter zu potentiellen Straftaten innerhalb der FIU hätte nicht hergestellt werden können.

Quelle: Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung vom 10. Februar 2022

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