09:00 Uhr: BGH – „Dieselverfahren“ – Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in fünf gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden „Dieselverfahren“ darüber zu entscheiden, wann die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG begann und ob im Falle der Verjährung ein Anspruch auf sogenannten Restschadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB besteht.

In den fünf Verfahren nimmt die jeweilige Klagepartei die beklagte Volkswagen AG auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Anspruch. Die – jeweils gebraucht erworbenen – Fahrzeuge sind mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 (EU 5) ausgestattet. Diese verfügten zum Zeitpunkt des Kaufs über eine Software, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, und in diesem Fall vom regulären Abgasrückführungsmodus in einen Stickoxid-optimierten Modus wechselt.

Ab September 2015 wurde – ausgehend von einer Pressemitteilung der Beklagten vom 22. September 2015 – über den sogenannten Abgasskandal betreffend Motoren des Typs EA189 ausführlich in den Medien berichtet. Im Oktober 2015 schaltete die Beklagte eine Website frei, auf der unter Eingabe einer Fahrzeugidentifizierungsnummer ermittelt werden konnte, ob ein Fahrzeug mit einem vom Abgasskandal betroffenen Motor ausgestattet war.

Die Kläger verlangen jeweils im Wesentlichen – unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung – die Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Beklagte hat jeweils die Einrede der Verjährung erhoben.

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