Minister Biesenbach: Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen überlässt den Cum-Ex-Strippenziehern nicht das Feld.

Die gezielte und wirksame Bekämpfung krimineller Finanzströme und der Steuerhinterziehung ist ein besonderes Anliegen dieser Landesregierung. Auf Initiative von Minister der Justiz Biesenbach hatte die Landesregierung erstmals im Oktober 2020 einen Antrag zur Änderung der Abgabenordnung in den Bundesrat eingebracht. Ziel war die umfassende Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung, unabhängig von der Steuerart. Dieser Antrag fand im Bundesratsplenum eine Mehrheit, wurde durch die Diskontinuität jedoch im vorherigen Bundestag nicht mehr behandelt. Daher bringt Nordrhein-Westfalen den Antrag nun erneut in den Bundesrat ein. Nach der geltenden Abgabenordnung werden Cum-Ex und ähnliche Fälle nicht ohne Weiteres als sog. besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung eingestuft. Eine Beschränkung dieser Strafschärfung auf bandenmäßig begangene Delikte im Bereich Umsatz- und Verbrauchssteuern ist nicht hinnehmbar und nicht zeitgemäß. Allein in den bei der Staatsanwaltschaft Köln anhängigen Cum-Ex-Verfahrenskomplexen wird inzwischen gegen über 1.300 Beschuldigte ermittelt.

Minister Biesenbach: „Die Strafverfolgerinnen und Strafverfolger sehen sich bei Cum-Ex einem Steuerskandal nie geahnten Ausmaßes gegenüber, einem international agierenden Netzwerk von Bankern und Finanzexperten, die über Jahre hinweg eine Steuerhinterziehungsindustrie gebildet haben. Die geltende Gesetzeslage wird dem Ausmaß dieses Steuerskandals nicht gerecht. Nach der Wertung des Gesetzgebers begründet derzeit die bandenmäßige Hinterziehung von etwa Kapitalertragsteuern – und um die geht es etwa in den Cum-Ex-Verfahren – keinen besonders schweren Fall. Die Differenzierung ist nicht zu akzeptieren. Wir bringen unseren Antrag daher noch einmal ein. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen bleibt dran und überlässt den Cum-Ex-Strippenziehern nicht das Feld.“

Der Gesetzesentwurf des Landes Nordrhein-Westfalen beseitigt die genannten Schwachstellen, indem er

  • die Beschränkung der Strafschärfung auf die bandenmäßige Steuerhinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern aufhebt,
  • sämtliche bandenmäßig begangene Steuerhinterziehungen mit einer erhöhten Strafandrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt,
  • eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechende teilweise Erweiterung der Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung und somit eine bessere Aufklärung ermöglicht.

Quelle: Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 15. Februar 2022

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