09:30 Uhr: OLG Celle – Prozessbeginn wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung Islamischer Staat

. Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 7. Februar 2022 die Anklage der Bundesanwaltschaft gegen Romiena S. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (4 StS 3/21). Die 33-jährige Angeklagte befindet sich seit dem 7. Oktober 2021 in Untersuchungshaft.

Der Angeklagten wird die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1, 2 StGB), die Unterstützung einer solchen Vereinigung und die Anwerbung von Mitgliedern für eine solche (§ 129a Abs.5 Sätze 1, 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StGB), ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VStGB), die Entziehung Minderjähriger mit Gefährdung (§ 235 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB), die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) sowie die Billigung von Straftaten (§ 140 Nr. 2 a. F. i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2 a. F. StGB) vorgeworfen.

Konkret soll die Angeklagte 2014 gemeinsam mit einer 16-jährigen Frau nach Syrien ausgereist sein und sich dort der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ angeschlossen haben, wobei die Angeklagte ihre damals vier Jahre alte Tochter gegen den Willen des Kindsvaters mitgenommen habe. In Syrien habe sie nacheinander mehrere IS-Mitglieder nach islamischem Ritus geheiratet. Indem sie sich um den Haushalt gekümmert habe, habe sie es ihnen ermöglicht, vor allem an Kampfhandlungen teilzunehmen. Sie habe ihre Tochter sowie ihre in Syrien geborenen zwei Söhne im Sinne der radikal-islamistischen Lehre des IS erzogen. Ihre zu diesem Zeitpunkt sechsjährige Tochter habe sie zu der Steinigung einer Frau mitgenommen und ihr Hinrichtungsvideos gezeigt. Über Twitter habe sie Kurznachrichten veröffentlicht, in denen sie ihre Zustimmung zu den Anschlägen des IS am 14. Juli 2016 in Nizza und am 18. Juli 2016 in Würzburg zum Ausdruck gebracht habe. Sie habe schließlich im Haushalt eines Sklavenhändlers für einige Tage eine vom IS versklavte Jesidin angewiesen, Haushaltstätigkeiten zu verrichten, und sie bei einem Gang in die Stadt überwacht.

Die Angeklagte war seit ihrer Gefangennahme in Syrien Anfang des Jahres 2019 mit ihren Kindern in zwei kurdischen Lagern untergebracht. Sie wurde am 7. Oktober 2021 bei ihrer Einreise über den Flughafen Frankfurt am Main festgenommen.

Für die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie für die Entziehung Minderjähriger mit Gefährdung sieht das Gesetz jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, für ein dem Anklagevorwurf entsprechendes Verbrechen gegen die Menschlichkeit sieht es eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, in minder schweren Fällen nicht unter zwei Jahren vor. Die weiter angeklagten Delikte sind mit geringeren Strafen bedroht.

Die Hauptverhandlung dient der Klärung, ob die erhobenen Vorwürfe zutreffen; für die Angeklagte gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung die Unschuldsvermutung.

14.00 Uhr: BGH – Verhandlungstermin zu suspendiertem Homburger Oberbürgermeister

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über Revisionen des Angeklagten (derzeit suspendierter Oberbürgermeister der Stadt Homburg) und der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Januar 2021 zu entscheiden.

In einem ersten Rechtsgang hatte das Landgericht Saarbrücken den Angeklagten bereits mit Urteil vom 21. Februar 2019 wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Diese Verurteilung hatte der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 8. Januar 2020 (5 StR 366/19) weitgehend aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (vgl. Pressemitteilung vom 29. Januar 2020, Nr. 13/2020).

Nunmehr hat das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 Euro verurteilt. Nach seiner Auffassung soll der Angeklagte als Oberbürgermeister der Stadt Homburg eine Detektei zu Unrecht weiter mit der Überprüfung städtischer Mitarbeiter betraut haben, obwohl er einen so teuren Auftrag nicht eigenständig habe vergeben dürfen und die weitere Auftragsdurchführung unwirtschaftlich gewesen sei. Zudem hätten die Voraussetzungen für eine datenschutzrechtlich zulässige Fortsetzung der Überwachung nicht vorgelegen. Während die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel eine höhere Bestrafung des Angeklagten erstrebt, wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision insgesamt gegen seine Verurteilung. Über beide Rechtsmittel wird der 5. Strafsenat am 2. März 2022 in Leipzig mündlich verhandeln.

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