In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,

1. dass die Antragsgegner dadurch gegen die Rechte der Antragsteller aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen deren aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass sie es nicht vollständig geimpften Abgeordneten unmöglich machen, gleichberechtigt und diskriminierungsfrei an der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben teilzuhaben,
2. dass die Antragsgegner dadurch gegen die Rechte der Antragsteller aus
Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen deren aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 des Grundgesetzes folgendes Recht auf effektive Opposition verstoßen haben, dass sie es nicht vollständig geimpften Abgeordneten gänzlich unmöglich machen, an der am 27. Januar 2022 stattfindenden Plenarsitzung des Antragsgegners zu 2. zum Gedenken an die Opfer des Nationalsozialismus teilzunehmen
Antragsteller: 1. AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag,
vertreten durch die Fraktionsvorsitzenden
Dr. Alice Weidel und Tino Chrupalla,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Stephan Brandner, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
3. Joachim Wundrak, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
4. Tino Chrupalla, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

– Bevollmächtigter:

(…) –

Antragsgegner: 1. Präsidentin des
Deutschen Bundestages,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Deutscher Bundestag,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,

– Bevollmächtigter:

(…) –

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –

unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsidentin König,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf,

Maidowski,

Langenfeld,

Wallrabenstein

am 8. März 2022 beschlossen:

  1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Quelle: BUNDESVERFASSUNGSGERICHT, 2 BvE 1/22 –

Cookie Consent mit Real Cookie Banner