Die Union lehnt die von der Bundesregierung geplante Streichung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in Paragraf 219a Strafgesetzbuch (StGB) ab. Stattdessen soll der Paragraf so modifiziert werden, dass Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen „auf ihrer Internetseite wertungsfreie Angaben zu den von ihnen angewendeten Methoden zur Durchführung eines Schwangerschaftsabbruches machen können“, heißt es in einem Antrag der Fraktion (20/1017). Weitere Forderungen beziehen sich unter anderem auf die Kostenübernahme für ärztlich verordnete Verhütungsmittel.

Aus Sicht der Fraktion ist die grundsätzliche Beibehaltung des Paragrafen „zum Schutz des ungeborenen Lebens geboten“. Der Paragraf sei ein „wichtiger Bestandteil“ des vom Bundesverfassungsgericht geforderten Schutzkonzeptes. Die Norm solle „vor allem einer Kommerzialisierung und gesellschaftlichen Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs entgegenwirken“, argumentiert die Fraktion.

Nach Auffassung der Union besteht mit Blick auf mögliche Rechtsunsicherheiten für Ärztinnen und Ärzte kein Handlungsbedarf. Die Rechtslage sei „unmissverständlich und einfach einzuhalten“. Ärztinnen und Ärzte könnten öffentlichen auf die Tatsache hinweisen, „dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen und sich auf die Liste der Bundesärztekammer setzen lassen sowie Beratungsstellen über ihr Angebot informieren“. Es habe im Jahr 2020 „nur eine rechtskräftige Verurteilung … und ein Ermittlungsverfahren“ gegeben, führt die Fraktion an.

Das Bundeskabinett hatte am 9. März einen Gesetzentwurf zur Streichung des Paragrafen beschlossen. Der Entwurf sieht zudem Änderungen im Heilmittelwerbegesetz vor, um so sämtliche Formen des Schwangerschaftsabbruches zu erfassen. Zudem verweist die Bundesregierung auf berufsrechtliche Regelungen, die vor ungewollter Werbung schützen würden.

Aus Sicht der Union sind berufsrechtliche Regelungen nicht ausreichend. Sie untersagten nur „berufswidrige Werbung“. Die danach noch zulässige Werbung „verharmlost bereits den Eingriff“. Zudem handle es sich um Standesrecht, dessen Regeln schwer durchzusetzen seien. „Das verfassungsrechtlich geforderte Schutzkonzept für das ungeborene Leben gebietet es, dass der demokratische Gesetzgeber selbst eine klar erkennbare ‚rote Linie‘ gegen die Werbung für Abtreibungen zieht. Er kann diese Aufgabe nicht auf den ärztlichen Berufsstand delegieren“, heißt es in dem Antrag.

Auch die Änderung im Heilmittelwerbegesetz reicht nach Auffassung der Union nicht aus. Dieses verbiete nur irreführende Werbung. Zudem irritiere die Aufnahme von Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch in dem Gesetz in besonderen Maße. „Denn wer die Beendigung ungeborenen Lebens mit einer Heilbehandlung gleichstellt, beweist, dass er das Konzept und die verfassungsrechtliche Pflicht zum Schutz des ungeborenen Lebens missachtet.“ Weiterhin würde diese Änderung nicht zu mehr Rechtssicherheit führen, denn dann werde streitig werden, „ob die Werbung irreführend ist“.

In der Vorlage spricht sich die Fraktion weiterhin unter anderem dafür aus, dass Kosten für ärztlich verordnete Verhütungsmittel künftig von den Kassen bis zum 25. Lebensjahr der Versicherten übernommen werden sollen, „darüber hinaus können die Kosten als freiwillige vertragliche Leistungen erstattet werden“. Auch Sozialleistungsträger sollen die Kosten in bestimmten Fällen übernehmen. Außerdem fordert die Fraktion die Bundesregierung dazu auf, gemeinsam mit den Ländern sicherzustellen, „dass Frauen sowohl Beratungsstellen als auch Ärztinnen und Ärzte, die bereit sind, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, in allen Regionen Deutschlands finden“.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 135 vom 23. März 2022

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