09:00 Uhr – Deutscher Bundestag – 25. Sitzung

Auf der Tagesordnung u.a.: Beratung des Haushaltsgesetzes und der Einzelpläne

09:00 Uhr: BGH – Verhandlungstermin „Dieselverfahren – Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist“

Der unter anderem für Schadensersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen, die den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem Kraftfahrzeug mit Dieselmotor zum Gegenstand haben, zuständige VII. Zivilsenat hat in drei gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung anstehenden „Dieselverfahren“ erneut darüber zu entscheiden, wann die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Volkswagen AG begann.

14:00 Uhr: LG Hannover – Termin zur mündlichen Verhandlung in dem Verfahren Prinz Ernst August von Hannover gegen seinen Sohn Ernst August Erbprinz von Hannover

Dem Zivilrechtsstreit liegt eine Klage des Ernst August Prinz von Hannover und der E.-GmbH gegen seinem Sohn Ernst August Erbprinz von Hannover u.a. auf Rückübereignung der Marienburg und des Hausguts Calenberg in der Gemeinde Pattensen-Schulenburg sowie des Fürstenhauses Herrenhausen in Hannover zugrunde. Den Anspruch auf Rückübertragung stützt der Kläger u. a. auf den Widerruf einer Schenkung infolge „groben Undanks“ gemäß § 530 BGB, ungerechtfertigte Bereicherung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

14:15 Uhr: Bundessozialgericht – Mündliche Verhandlung „Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer durch Erkrankung eines Richters?“

Der Kläger begehrt eine höhere Geldentschädigung wegen der über viereinhalbjährigen Dauer eines beim Sozialgericht Berlin geführten Klageverfahrens gegen die Bundesagentur für Arbeit über den Erlass einer Darlehensschuld. Die lange Verfahrensdauer beruhte unter anderem auf erheblichen Krankheitszeiten des zunächst zuständigen Kammervorsitzenden.

Das beklagte Land hat dem Kläger für die Überlänge vorprozessual 1200 Euro Entschädigung zugestanden und gezahlt. Das Landessozialgericht hat das beklagte Land zur Zahlung weiterer 1300 Euro Entschädigung verurteilt. Dabei hat es unter anderem drei Monate der gerichtlichen Untätigkeit pauschal als nicht entschädigungspflichtig angesehen; die Erkrankung des zuständigen Kammervorsitzenden stelle insoweit einen Fall höherer Gewalt dar.

Mit seiner Revision begehrt der Kläger eine höhere Entschädigung. Das Entschädigungsgericht habe dem Sozialgericht zu Unrecht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten zugestanden. Das Klageverfahren sei bereits nach acht Monaten entscheidungsreif gewesen. Erkrankungen von Richtern dürften sich nicht zulasten der Beteiligten auswirken. Für die dadurch verursachten Verzögerungen müsse vielmehr vollständig der Staat haften.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner