Mit Beschluss vom 15. März 2022 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln die Revision eines der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 6. Oktober 2021 als unbegründet verworfen.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 28. April 2019 in Köln-Weidenpesch einen Obdachlosen mit dem Fuß in Kopfhöhe so getreten, dass der Geschädigte das Bewusstsein verlor und ungebremst zu Boden fiel. Anschließend führte der zweite Angeklagte einen weiteren Tritt gegen das Bein des am Boden liegenden Geschädigten aus. Vor dem Vorfall war es mehrfach zu Konflikten zwischen dem Geschädigten und Anwohnern des Viertels, Gruppen von Jugendlichen und auch der Familie des Angeklagten gekommen. Unmittelbar vor dem Tritt durch den Angeklagten hatte der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisierte Geschädigte die Angeklagten angesprochen und verbal beschimpft.

Der Geschädigte leidet seit dem Vorfall an einem ausgeprägten organischen Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma. Das Geschehen einschließlich der Taten der Angeklagten wurde mittels eines Handys gefilmt und anschließend in verschiedenen sozialen Medien verbreitet.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Als Auflage im Rahmen der Bewährung wurde ihm u.a. die Ableistung von 30 Sozialstunden – nach Möglichkeit in einem Alten- oder Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung – auferlegt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben habe (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Urteil des Amtsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 15. März 2022 – Az. III-1 RVs 38/22.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, Pressemitteilung vom 25. März 2022

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