10:00 Uhr: VGH Baden-Württemberg – Mündliche Verhandlung zu „Verpackungssteuer Tübingen“

Die Verpackungssteuersatzung der Stadt Tübingen vom 30. Januar 2020, die am 1. Januar 2022 in Kraft tritt, normiert eine Steuer auf nicht wiederverwendbare(s) Verpackungen, Geschirr und Besteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares Take-Away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Steuerschuldner ist der Endverkäufer. Dieser ist von der Steuer nur befreit, wenn er entweder die Steuergegenstände vollständig am Abgabeort zurücknimmt oder einer stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuführt, oder er die Gegenstände lediglich für eine begrenzte Dauer auf Märkten, Festen oder sonstigen zeitlich befristeten Veranstaltungen verkauft.

Die Steuersätze betragen für:

  1. jede Einwegdose, -flasche, -becher und sonstige Einweggetränkeverpackung 0,50 Euro
  2. jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung 0,50 Euro
  3. jedes Einwegbesteck (-set) 0,20 Euro

Pro „Einzelmahlzeit“ wird der Steuersatz auf 1,50 Euro begrenzt.

Die Antragstellerin ist Inhaber eines McDonald‘s-Schnellrestaurants, das im Stadtgebiet von Tübingen liegt. Sie ist der Auffassung, die Verpackungssteuersatzung verstoße gegen Bundesrecht, namentlich gegen Verfassungsrecht. Trotz einer gewissen Fortschreibung des Abfallbundesrechts verstoße die Satzung, wie schon ihr Kasseler Pendant, das das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 1998 (- 2 BvR 1991/95 u.a. – BVerfGE 98, 106 – Kasseler Verpackungssteuer) als verfassungswidrig eingestuft habe, gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Darüber hinaus verletze die Satzung auch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Stadt Tübingen sieht keinen Widerspruch ihrer Regelungen zum Abfallrecht des Bundes und ist insbesondere der Auffassung, dass sich die Rechtslage in der Zwischenzeit geändert habe und die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im zitierten Urteil vom 7. Mai 1998 auf die heutige Rechtslage nicht mehr übertragbar seien.

Mit einer Terminierung der Sache kann frühestens Ende dieses Jahres oder zu Beginn des Jahres 2022 gerechnet werden (2 S 3814/20).

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