Der Antrag mehrerer geschäftsansässiger Verkehrsteilnehmer gegen die Beschränkung des Verkehrs auf Radfahrer, Anlieger und den Linienverkehr in der zentral gelegenen Rathausstraße bleibt am Ende ohne Erfolg. Dies hat gestern der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf die Beschwerde der Stadt Flensburg beschlossen und den anderslautenden Beschluss erster Instanz vom 10. Januar 2022 (Az. 3 B 111/20) geändert.


Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat die auf der Grundlage eines Verkehrsgutachtens im Oktober 2021 angeordnete Verkehrsbeschränkung für rechtmäßig. Dies hat zur Folge, dass auch die an der Einmündung der Rathausstraße in den Straßenzug Nordergraben/Südergraben sowie an der ZOB-Kreuzung vorgesehenen Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) wieder aufgestellt werden dürfen.
Auf eine erhöhte Unfallhäufigkeit komme es für eine derartige Beschränkung nicht an. Nach dem Gesetz dürfe sie auch schon dann angeordnet werden, wenn sich aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse ergebe, dass eine konkrete Gefahr für die Leichtigkeit des Verkehrs bestehe, die das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteige. Dies wiederum habe die Stadt Flensburg für zwei Knotenpunkte im Bereich des ZOB annehmen dürfen. Zahlreiche Wegeverbindungen und unterschiedlichste Verkehrsarten träfen hier auf engem Raum aufeinander und behinderten sich gegenseitig. Insbesondere nachmittags komme es zu Rückstaus in den Knotenbereichen sowie in der Ausfahrt des Parkhauses. Dies erschwere auch die Einhaltung des Fahrplans der regelmäßig ein- und ausfahrenden Busse am ZOB. Schon eine geringfügige Zunahme des Verkehrs könne den Verkehrsfluss zusammenbrechen lassen.
Der Beschluss ist unanfechtbar (Az. 5 MB 4/22).

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 31. März 2022

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