Zum 19. Mal veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) den Deutschen Insolvenzrechtstag – diesmal endlich wieder in Präsenz, aber mit einem zusätzlichen Online-Tag am 6. April. Auf dem Programm stehen vielfältige Vorträge und Diskussionen. Einige Aspekte, etwa die gesetzlichen Rahmenbedingungen, Vergütungsfragen, aber auch die wirtschaftspolitischen Risiken, spricht der Vorsitzende in seiner Eröffnungsrede an.

Am heutigen 31. März beginnt das Fachprogramm des Deutschen Insolvenzrechtstags mit der Eröffnungsrede des Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwalt Jörn Weitzmann: „Als Sanierer und Insolvenzverwalter wissen wir, dass am Anfang eines erfolgreichen Turnarounds immer eine schonungslose Krisenursachenanalyse steht.“ Zwei Themen seien bei dieser Analyse nicht zu unterschätzen: einerseits die hohe, dauerhafte Staatsverschuldung, die die Inflation vorantreibt. Daneben habe lange Zeit die Globalisierung als „Wohlstandsmehrer“ gedient: „Die Rückholung von Lieferketten und Produktionen wird einen entsprechenden Kosteneffekt, man könnte auch sagen, Wohlstandsverlust, gemessen am Status quo ante, bedeuten. Gleichwohl ist sie – vor dem Hintergrund der weltpolitischen Ereignisse – ohne Alternative“, mahnt der Vorsitzende.

Bemerkenswert sei, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzen 2021 auf dem niedrigsten Niveau seit 1992 war – dank der zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen des Staates. Dies dürfe laut Weitzmann jedoch „nicht in das Fehlurteil münden, dass eine Wirtschaft dauerhaft staatlicher Lenkung und Unterstützung bedarf.“ Nichtdestotrotz habe der Staat auf Gesetzgeberseite vieles richtig gemacht: Durch die Modifikationen im SanInsFoG und das StaRUG sei das deutsche Insolvenzrecht im Bereich Restrukturierung – schon bis dato vorbildlich – noch besser geworden.

Demgegenüber entwickle sich die restriktive Rechtsprechung und Handhabung in Vergütungssachen zu einem Problem. Die insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Ansprüche zu ermitteln, sei häufig kleinteilige und forensische Tätigkeit des Insolvenzverwalters und seines Büros, oft auch von Dienstleistern. „Amts- und Landgerichte, die Erschwerniszuschläge versagen, dann aber auch noch die Rechtsbeschwerde nicht zulassen, handeln in rechtlich bedenklicher Weise“, gibt Weitzmann zu bedenken.

Quelle: Deutscher Anwaltverein e.V., Pressemitteilung vom 31. März 2022

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