Um die Einrichtung von „Tarnorganisationen“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/1194) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/972). Danach richten die Nachrichtendienste des Bundes „Tarnorganisationen“ eigenständig für eine verdeckte Aufgabenwahrnehmung auf Basis der diesen jeweils zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen ein.

Ein allgemeiner Genehmigungsvorbehalt seitens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat besteht nicht, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Die verdeckte Aufgabenwahrnehmung sei für die Nachrichtendienste des Bundes aufgabetypisch und führe daher als solches auch nicht in jedem Einzelfall zu einer Berichtspflicht über den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere auch nicht im Zusammenhang einer Legendierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 150 vom 4. April 2022

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