Der Bundesrat dringt auf die Beseitigung eines „systematischen Widerspruchs“ in der Bestrafung verkehrsfeindlichen Verhaltens mit Todesfolge im Strafgesetzbuch. Konkret fordert die Länderkammer in einem Gesetzentwurf (20/1238) eine Änderung der sogenannten Erfolgsqualifikation in Absatz 3 Nummer 2 des Paragrafen 315 („Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr“) des Strafgesetzbuches (StGB).

Aktuell sieht die Vorschrift vor, dass mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, wer „durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht“. Der Bundesrat fordert, auch die Todesfolge („durch die Tat den Tod oder…“) explizit zu nennen, und verweist auf eine entsprechende Formulierung in Paragraf 315d StGB („Verbotene Kraftfahrzeugrennen“). Die vom Bundesrat geplante Änderung hätte auch Auswirkungen auf den Paragrafen 315b StGB („Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr“). Dort wird in der Erfolgsqualifikation im Absatz 3 auf den Absatz 3 des Paragrafen 315 verwiesen.

Die Nicht-Benennung der Todesfolge gehöre zu den „Ungereimtheiten des geltenden Rechts“, führt der Bundesrat zur Begründung aus. Sie führe dazu, dass Taten mit Todesfolge als Vergehen verfolgt würden (Paragraf 315 Absatz 1 StGB in Tateinheit mit Paragraf 222 StGB („Fahrlässige Tötung“). Eine fahrlässige schwere Gesundheitsschädigung wiederum sei aufgrund der Erfolgsqualifikation als Verbrechen qualifiziert und werde höher bestraft. „Dies erscheint widersprüchlich und – zumal mit Blick auf den hohen Rang des Rechtsguts ‚Leben‘ – nicht nachvollziehbar“, heißt es weiter.

In ihrer Stellungnahme kündigt die Bundesregierung an, den Vorschlag des Bundesrates zu prüfen. Grundsätzlich sei dieser nachvollziehbar, auch mit Blick auf die Erfolgsqualifikation in Paragraf 315d StGB. „Eine Erfassung der Todesfolge in der Erfolgsqualifikation des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB muss jedoch gleichzeitig die Kohärenz der Strafrahmen insgesamt im Blick behalten“, schreibt die Bundesregierung weiter.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 152 vom 5. April 2022

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