09:00 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung „Mitgliedschaft in einem Expertenpool der Arbeitgeberin – Berechtigung, sich für Friedenseinsätze zu bewerben, und Auswahlkriterien für diese“

Die Parteien streiten über den weiteren Zugang der Klägerin zu dem von der Beklagten unterhaltenen Expertenpool.
Die Beklagte, deren Alleingesellschafterin die Bundesrepublik Deutschland ist, vermittelt und entsendet ziviles Personal in Form sog. Sekundierungen nach dem Sekundierungsgesetz (SekG) an internationale, supernationale oder ausländische staatliche Einrichtungen für Einsätze im Rahmen der internationalen Krisenprävention. Dazu unterhält sie einen Expertenpool, in welchem ausgeschriebene Stellen online veröffentlicht werden. Die Mitglieder des Pools (im Juli 2019 ca. 1.750) können sich dort bewerben. Nach einer Vorauswahl durch die Beklagte entscheidet die aufnehmende Organisation über die „Besetzung“ der Stelle.
Die 1954 geborene Klägerin absolvierte nach ihrer Aufnahme in den Expertenpool im Jahr 2009 Einsätze als Kurzzeitwahlbeobachterin in Albanien sowie als Rechtsberaterin im Kosovo. Mit Schreiben vom 25. und 30. Januar 2018 kündigte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin im Expertenpool. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher die Klägerin geltend macht, die Mitgliedschaft bestehe fort, sodass die Beklagte ihr dort hinterlegtes Profil freischalten und Bewerbungen der Klägerin auf ausgeschriebene Stellen im Verfahren berück-sichtigen müsse. Zur Begründung hat sie sich auf das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG sowie auf weitere Grundrechte gestützt.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Mitgliedschaft im Expertenpool habe spätestens mit dem Zugang des Kündigungsschreibens der Beklagten vom 30. Januar 2018 geendet. Die Kündigung verstoße nicht gegen das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG, weil es sich bei der Entsendung nach dem Sekundierungsgesetz nicht um öffentliche Ämter iSd. Art. 33 Abs. 2 GG handele. Zwar habe zwischen den Parteien aufgrund der unbefristeten Mitgliedschaft der Klägerin in dem Expertenpool ein auf Dauer angelegtes Anbahnungsverhältnis iSd. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB und damit eine schuldrechtliche Sonderverbindung bestanden. Die sich aus diesem Anbahnungsverhältnis ergebenden Rücksichtnahmepflichten der Beklagten seien ua. durch die Grund-rechte der Klägerin geprägt, sodass es für die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in dem Expertenpool eines sachlichen Grundes von erheblichem Gewicht bedürfe. Einen solchen Grund aber hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme in der unzureichenden Kommunikations- und Konfliktfähigkeit der Klägerin gesehen. Damit fehle es ihr an einer Grundvoraussetzung für den Einsatz in einer internationalen Friedensmission und bei Wahlbeobachtungen, nämlich an der von der Beklagten verlangten „hervorragenden sozialen Kompetenz“.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. März 2021 – 21 Sa 51/20 –

13:00 Uhr: Deutscher Bundestag – 27. Sitzung

Auf der Tagesordnung u.a.: Befragung der Bundesregierung, Steuerliche Entlastung für Bürger und Mittelstand…

13:30 Uhr: OLG Düsseldorf – Mündliche Verhandlung „Streit um Patronatserklärung zugunsten eines Fußballvereins“

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf verhandelt am 7. April 2022 um 13.30 Uhr im Saal A 208, Cecilienallee 3 in Düsseldorf über einen Arrestbefehl (Az.: I-13 U 229/21). Der Antragsteller ist als Insolvenzverwalter eines Fußballvereins tätig und meint, der Fußballverein habe einen Schadensersatzanspruch gegen den Antragsgegner.

Der Schadensersatzforderung liegt eine Vereinbarung – sog. Patronatserklärung – zwischen dem Fußballverein sowie dem Antragsgegner und von ihm kontrollierter Unternehmen (Investoren) zugrunde, in der sich die Investoren verpflichtet haben, dem Verein stets die erforderliche Liquidität zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Fußballvereins eröffnet werden musste, ordnete das Landgericht Krefeld auf Antrag des Antragstellers am 10.09.2021 einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Antragsgegners an. Dieser wurde mit Urteil vom 05.11.2021 bestätigt (10 O 286/21). Das Landgericht führt aus, der Antragsgegner sei persönlich aus der Patronatserklärung, die zugunsten des Fußballclubs abgegeben worden sei, verpflichtet. Er habe den Fußballclub nicht mit hinreichender Liquidität ausgestattet. Ein Arrestgrund nach § 917 Abs. 2 ZPO liege vor, denn der Antragsgegner verfüge über umfangreiche Vermögenswerte in Russland. Zudem sei nicht ausreichend dargetan, dass sein Inlandsvermögen für eine Vollstreckung sicher ausreiche.

Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Berufung. Er ist der Ansicht, die Patronatserklärung sei mangels Bestimmbarkeit der Parteien von Anfang an unwirksam gewesen. Zudem fehle es an einem Arrestgrund, da er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt seit zehn Jahren in Deutschland habe.

Der Senat dürfte in der Verhandlung seine Einschätzung der Rechtslage bekannt geben. Mit einer abschließenden Entscheidung ist allerdings erst in ein paar Wochen zu rechnen.

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