In seiner Plenarsitzung am 8. April 2022 billigte der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Heizkostenzuschuss für Geringverdiener ebenso wie gesetzliche Vorgaben für den Füllstand von Gasspeichern. Beide Gesetze können nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden und nach Verkündung im Bundesgesetzblatt wie geplant in Kraft treten.

Bundesrat will kommunales Vorkaufsrecht stärken
Der Bundesrat setzt sich dafür ein, das kommunale Vorkaufsrecht zum Erhalt bezahlbaren Wohnraums zu stärken. Am 8. April 2022 fasste er auf Initiative der Länder Berlin, Hamburg und Bremen eine Entschließung, die sich an die Bundesregierung richtet.
Sozial ausgewogene Quartiere schützen
Angesichts steigender Bodenrichtwerte, Grundstückskaufpreise, Mieten und Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen bedürfe es eines starken und effektiven staatlichen Instruments – insbesondere in sozialen Erhaltungsgebieten. Zum Schutz der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung und zum Erhalt lebendiger, sozial ausgewogener städtischer Quartiere mit bezahlbaren Mieten reiche der Genehmigungsvorbehalt für bauliche Maßnahmen bzw. Umwandlungen allein nicht aus, betont der Bundesrat.
Schnelle Gesetzesänderung gefordert
Daher fordert er die Bundesregierung auf, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen, um das Baugesetzbuch anzupassen: Das Vorkaufsrecht zum Milieuschutz drohe derzeit de facto leerzulaufen. Es müsse aber künftig wieder genauso effektiv und wirksam ausgeübt werden können wie die anderen Vorkaufsrechte. Kommunen müssten in die Lage versetzt werden, maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Käufer eines Grundstücks in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgt.
Reaktion auf höchstrichterliche Rechtsprechung
Der Entschließungsantrag ist aus Sicht des Bundesrates notwendig, weil ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2021 der bisherigen Praxis zum Vorkaufsrecht weitgehend die Grundlage entzogen habe. Demnach sei das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten künftig schon dann ausgeschlossen, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des geplanten Verkaufs entsprechend den Zielen und Zwecken der Erhaltungssatzung bebaut ist und genutzt wird. Selbst wenn die Gemeinde Anhaltspunkte für die Annahme habe, dass der Käufer in Zukunft erhaltungswidrige Nutzungsabsichten verfolgen werde, reiche das zur Begründung des Vorkaufsrechts nicht mehr aus.
Auf mögliche zukünftige, zu einer Verdrängung der angestammten Wohnbevölkerung führende Entwicklungen könnten die Kommunen nicht mehr reagieren, daher sei gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.
Bundesregierung entscheidet
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich mit dem Appell der Länder befasst. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Bundesrat unterstützt Regierungspläne zum neuen Mindestlohn
Der Bundesrat unterstützt die Pläne der Bundesregierung, den Mindestlohn zum 1. Oktober per Gesetz auf 12 Euro zu erhöhen. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2022, die zunächst der Bundesregierung, dann dem Bundestag vorgelegt wird, weist er auf einige weitere zu prüfende Aspekte hin.
Auswirkungen evaluieren
So bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Evaluation, inwieweit das Gesetz die Ausweitung von Minijobs verhindert und Minijobs nicht als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden. Zu prüfen sei, ob Minijobs auf diejenigen Personengruppen konzentriert werden können, für die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nur geringe Vorteile bringen würde – z.B. Schülerinnen und Schüler, Studierende sowie Rentnerinnen und Rentner.
Zudem bittet der Bundesrat um Prüfung, welche Anreize unterhalb der gesetzlichen Ebene möglich sind, um die Arbeitgeberseite zur Umwandlung von Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen zu motivieren.
Steuerliche Belastung bei Midijobs
Aus Sicht der Länder sollte aber auch die steuerliche Belastung in den Blick genommen werden, die sich insbesondere bei hinzuverdienenden Ehepartnern mit dem Eintritt in den Übergangsbereich sprunghaft erhöhen könnte. Auch hierzu regt der Bundesrat die Prüfung möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf an.
Was die Bundesregierung plant
Der Gesetzentwurf aus dem Bundeskabinett sieht vor, zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro brutto pro Stunde anzuheben, flankierend die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 Euro. Zum 1. Juli steigt er turnusmäßig auf 10,45 Euro.
Ausnahme vom üblichen Vorgehen
Mit dem Entwurf weicht die Bundesregierung vom üblichen Erhöhungsverfahren ab: Eigentlich schlägt die so genannte Mindestlohnkommission, in der Gewerkschaften und Arbeitgeber vertreten sind, regelmäßig Anpassungen am Mindestlohn vor, die dann durch Rechtsverordnung umgesetzt werden. Zukünftige Anpassungen sollen dann wieder auf Vorschlag der Mindestlohnkommission erfolgen, erklärt die Bundesregierung.
Auch Mini- und Midijob-Grenze soll steigen
Die Anhebung des Mindestlohns soll sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung auswirken, sogenannte Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist, erhöht der Gesetzentwurf die Mini-Job-Grenze auf 520 Euro. Sie soll sich künftig gleitend anpassen.
Damit sich Mehrarbeit für die Beschäftigten lohnt, will die Bundesregierung auch die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs, also eine Beschäftigung im Übergangsbereich, von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro monatlich anheben. Ziel ist es, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte mit geringem Arbeitsentgelt stärker als bisher zu entlasten.
Impuls für die wirtschaftliche Erholung
Die geplante Erhöhung betrifft nach Angaben der Bundesregierung mehr als sechs Millionen Menschen, vor allem in Ostdeutschland und Frauen. Sie möchte damit die Kaufkraft stärken und einen Impuls zur wirtschaftlichen Erholung geben.

Länder billigen Füllstandsvorgaben für Gasspeicher
In seiner Plenarsitzung am 8. April 2022 hat der Bundesrat die vom Bundestag kurz zuvor beschlossenen Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.
Vermeidung von Unterversorgung
Die Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes soll die Sicherheit der Gasversorgung in Deutschland gewährleisten. Sie zielt darauf ab, unter Beachtung der aktuellen Lieferstrukturen und Lieferbeeinträchtigungen eine Unterversorgung zu vermeiden.
Nutzung vorhandener Kapazitäten
Nutzer von Gasspeicheranlagen müssen danach die von ihnen gebuchten Speicherkapazitäten befüllen. Andernfalls würden sie ihnen entzogen und dem sogenannten Marktgebietsverantwortlichen zur Verfügung gestellt. Marktgebietsverantwortlicher ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern beauftragte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet den Gasnetzzugang effizient abwickelt.
Füllstände zu bestimmten Stichtagen
Das Gesetz sieht Mindestfüllstände vor: Diese sollen am 1. August 65 Prozent, am 1. Oktober 80 Prozent, am 1. Dezember 90 Prozent und am 1. Februar 40 Prozent betragen. Wenn marktgerechtes Agieren nicht zum Erreichen des Füllstandes führt, lässt der Marktgebietsverantwortliche die Speicher entweder von Marktakteuren im Wege einer Sonderausschreibung befüllen oder kauft selbst Gas ein. Dies soll zum einen das Horten von Speicherkapazitäten vermeiden und zum anderen einen Anreiz setzen, die gebuchten Speicherkapazitäten zu befüllen.
Umlagefinanzierung
Die Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen zur Sicherung der Gasversorgung entstehen, werden über eine bei den sogenannten Bilanzkreisverantwortlichen, zum Beispiel Energieversorgungsunternehmen, erhobene Umlage finanziert.
Niedrigste Füllstände seit 15 Jahren
Die Gasspeicher in Deutschland wiesen im vergangenen Winter die niedrigsten Füllstände der vergangenen 15 Jahre auf. Dies habe in der Folge zu starken Preissteigerungen geführt, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Vereinfachter Bau von Flüchtlingsunterkünften
Das Artikelgesetz enthält zudem Vereinfachungen für den Bau von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschafts- oder sonstigen Unterkünfte für Flüchtlinge: Behörden dürfen bis Ende 2024 von den Vorschriften des Baugesetzbuchs abweichen, um das Verfahren zu vereinfachen. Unlängst hatte der Bundesrat in einer Entschließung von der Bunderegierung genau diese Maßnahme gefordert (TOP 45, 1017. Sitzung, BundesratKOMPAKT).
Zügiges Inkrafttreten geplant
Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens kann das Gesetz jetzt wie geplant dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es wird am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Die gesetzlichen Regelungen zu den Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten am 1. April 2025 wieder außer Kraft.

Keine Stellungnahme zu geplanter Verfassungsänderung für Bundeswehr-Sondervermögen
In der Plenarsitzung am 8. April 2022 haben die Länder über die Pläne der Bundesregierung debattiert, mit einer Verfassungsänderung die Voraussetzung für deutlich höhere Verteidigungsinvestitionen in den nächsten Jahren zu schaffen. Von ihrem Recht auf eine schriftliche Stellungnahme machten sie jedoch keinen Gebrauch.
Der Entwurf eines verfassungsändernden Gesetzes geht jetzt in den Bundestag. Wenn er dort die nötige Zweidrittelmehrheit erhält, kommt das Gesetz erneut auf die Tagesordnung des Bundesrates. Seine Zustimmung erfordert ebenfalls eine Zweidrittelmehrheit – also 46 von 69 Stimmen.
Hintergrund: Krieg gegen die Ukraine
Angesichts des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung mit Beschluss vom 27. Februar 2022 aufgefordert, bestehende Fähigkeitslücken bei der Bundeswehr umgehend zu schließen, die notwendigen finanziellen Ressourcen dafür zeitnah und langfristig bereitzustellen und die NATO-Fähigkeitsziele zu erfüllen und schnell in die Bundeswehr zu investieren.
Was geplant ist: 100 Milliarden Euro Sondervermögen
Die Grundgesetzänderung ist Voraussetzung für das angekündigte Sondervermögen zur Ertüchtigung der Streitkräfte. Eingerichtet werden soll dieses mit dem Bundeswehrsondervermögensgesetz, dessen Entwurfsfassung die Länder ebenfalls beraten haben. Insofern haben die Länder eine Stellungnahme beschlossen, in der sie u.a. der Bundesregierung volle Unterstützung bei ihrem Bemühen zusichern, die Verteidigungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zu verbessern, aber auch mittelfristig eine grundlegende Reform des Beschaffungswesens fordern und es für notwendig erachten, sich für eine Ergänzung der Sicherheitsarchitektur einzusetzen (TOP 9b). Ein vom Bundestag beschlossenes Bundeswehrsondervermögensgesetz bedürfte als Einspruchsgesetz nicht der Zustimmung der Länder.
Im Grundgesetz verankert
Die Bundesregierung möchte die Ermächtigung zur Einrichtung des geplanten Sondervermögens im Grundgesetz festschreiben, um die Bindung an den Zweck der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit auf Verfassungsebene zu verankern und eine Ausnahme von der Schuldenbremse vorzusehen. Von dieser kann ohne eine entsprechende Verfassungsänderung nur dann abgewichen werden, wenn eine außergewöhnliche Notsituation besteht, die sich der Kontrolle des Staates entzieht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da strukturelle Defizite durch dauerhafte Nachholinvestitionen beseitigt werden sollen, die auch präventiven Charakter haben, heißt es in der Entwurfsbegründung.
Eigene Kreditermächtigung
Das Sondervermögen soll mit einer eigenen Kreditermächtigung in Höhe von einmalig 100 Milliarden Euro ausgestattet werden, so dass es keiner Zuweisung aus dem Bundeshaushalt bedarf. Die Mittel sollen überjährig zur Verfügung stehen.
NATO-Quote
Mit den zusätzlichen Investitionen aus dem Sondervermögen will die Bundesregierung erreichen, dass die Bundeswehr wieder ihren verfassungsmäßigen Aufträgen, insbesondere zur Landes- und Bündnisverteidigung, nachkommen kann. Auch die Vorgabe der NATO, insgesamt zwei Prozent des Bruttoinlandsproduktes in die Verteidigung zu investieren, soll so erfüllt werden.

Bundesrat billigt Heizkostenzuschuss
Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld, BAföG und weiteren Bildungsförderungen erhalten einen einmaligen Zuschuss, um den starken Anstieg der Heizkosten aufgrund der hohen Energiepreise abzufedern. Am 8. April 2022 billigte der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages. Er wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Gestaffelt nach Haushaltsgröße
Jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug erhält einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro.
Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.
Pfändungssicher
Der Zuschuss ist unpfändbar und wird von Amts wegen gezahlt – einer gesonderten Antragstellung bedarf es nicht. Die Auszahlung ist für den Sommer vorgesehen, wenn in der Regel die Heizkosten- und Nebenkostenabrechnungen eintreffen.
Inkrafttreten zum 1. Juni 2022 geplant
Der Bund stellt für den Zuschuss rund 370 Millionen Euro zur Verfügung, die an mehr als zwei Millionen Personen mit niedrigem Einkommen gehen. Das Gesetz soll am 1. Juni 2022 in Kraft treten und bis Ende Mai 2032 gelten.
Bundesrat fordert dauerhafte Entlastung bei Energiekosten
In einer begleitenden Entschließung fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, für Haushalte mit geringem Einkommen umgehend eine Lösung zu finden, um die steigenden Energiekosten dauerhaft und nachhaltig abzufedern.
Klimakomponente beim Wohngeld
Die Länder verlangen von der Bundesregierung, die im Koalitionsvertrag angekündigte Klimakomponente umzusetzen und insbesondere die steigenden Wohnkostenbelastungen nach energetischen Sanierungen im Wohngeld abzubilden.
Die Entlastungen müssen schnell und unbürokratisch erfolgen, betont der Bundesrat in der Entschließung. Er bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie der Bund die finanziellen Auswirkungen allein tragen kann.

Beschluss Bundesrat fordert stärkere Reglementierung Sozialer Medien
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, entschiedener gegen rechtswidrige Inhalte in Sozialen Medien vorzugehen – vor allem in Messengerdiensten wie Telegram. Am 8. April 2022 fasste er auf Initiative von Sachsen eine Entschließung, die der Bundesregierung zugeleitet wurde.
Anwendbarkeit des NetzDG
Der Bundesrat plädiert dafür, Messengerdienste unter den Anwendungsbereich des sogenannten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zu nehmen, um Hasskriminalität effektiv verfolgen und ihre Verbreitung eindämmen zu können. Es müsse klargestellt werden, dass so genannte multifunktionale Messengerdienste, die neben dem individuellen Nachrichtenaustausch auch Kommunikation über offene Gruppen von mehreren tausend Mitgliedern ermöglichen, eindeutig den Restriktionen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes unterfallen. Bei der Anwendbarkeit des Gesetzes sei nicht zwangsläufig auf die Gewinnerzielungsabsicht der Telemediendienste abzustellen – vielmehr komme es auf die Reichweite eines Dienstes und dessen Bedeutung an.
Bekämpfung europaweit
Der Bundesrat verlangt zudem, dass eine schnelle und effiziente Strafverfolgung auch dann möglich ist, wenn die Betreiber ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben und sie strafbare Inhalte wie zum Beispiel Mordaufrufe nicht blockieren oder löschen und sich der Zusammenarbeit mit den Behörden verweigern. Die Bundesregierung solle sich bei den Verhandlungen mit der EU zum so genannten Digital Services Act (BR-Drs. 96/21) für einen gesamteuropäisch verbindlichen Rahmen einsetzen.
Bundesregierung entscheidet über weiteres Vorgehen
Die Entschließung wurde der Bundesregierung zugeleitet. Sie entscheidet, wann sie sich damit befasst. Feste Fristen gibt es hierzu nicht.

Länder nehmen zu Haushaltsentwurf Stellung
In der Plenarsitzung am 8. April 2022 hat sich der Bundesrat ausführlich zum Regierungsentwurf für das Haushaltsgesetz 2022 geäußert.
In seiner Stellungnahme weist er u.a. auf die Größe der aus Ukraine-Krieg und Pandemie erwachsenen Finanz- und haushaltspolitischen Herausforderungen für das laufende und die kommenden Jahre hin. Das Vorhaben, ein 100 Milliarden Euro umfassendes Sondervermögen Bundeswehr zu errichten (vgl. BundesratKOMPAKT TOP 9a) , unterstützt der Bundesrat ausdrücklich.
Neben den Herausforderungen durch Krieg und Pandemie dürfe es kein Nachlassen bei den Anstrengungen geben, die gesamtstaatlichen Klimaziele zu erreichen. Auch werde zu prüfen sein, inwieweit gezielte Unterstützungen des Bundes für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen aufgrund der Pandemie auch noch über 2022 hinaus nötig sind. Zudem müsse der Bund Mittel für die frühkindliche Bildung zur Umsetzung der von den Ländern eingeleiteten Maßnahmen über das Jahr 2022 hinaus dauerhaft zur Verfügung stellen.
Nationale Kraftanstrengung
Zur Unterbringung, Betreuung und Integration von Geflüchteten bedürfe es im Zuge des andauernden Krieges in der Ukraine und der damit einhergehenden Flüchtlingsbewegung erneut einer nationalen Kraftanstrengung. Der Bundesrat bringt die Erwartung zum Ausdruck, dass der Bund hierbei einen angemessenen Anteil der Kosten übernimmt, die bislang allein bei den Ländern und Kommunen anfallen, und für eine belastungsgerechte und praktikable Verteilung der Mittel sorgt.
Was die Bundesregierung plant: Knapp 460 Milliarden Euro Budget
Der Budgetentwurf für das laufende Haushaltsjahr 2022 sieht Ausgaben und Einnahmen von jeweils 457,6 Milliarden Euro vor.
Neuverschuldung: Rund 100 Milliarden Euro
Geplant ist eine Nettokreditaufnahme von 99,7 Milliarden Euro. Die reguläre Kreditobergrenze nach der Schuldenregel des Grundgesetzes, die so genannte Schuldenbremse, würde damit vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Notsituation nicht eingehalten. Dies soll nach dem Willen der Bundesregierung allerdings ab 2023 wieder geschehen.
Sondervermögen geplant
Zusätzlich zu dem Haushalt will die Bundesregierung ein im Grundgesetz zu verankerndes Sondervermögen „Bundeswehr“ errichten und mit einer Kreditermächtigung in Höhe von 100 Milliarden Euro ausstatten, um in den kommenden Jahren die Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit zu stärken (BundesratKOMPAKT TOP 9a).
Etat des Bundesrates inbegriffen
Teil des Bundeshaushalts ist auch der Etat des Bundesrates. Der so genannte Einzelplan 03 gehört mit 35,29 Millionen Euro zu den kleinsten Posten.
Möglicher Zeitplan
Die Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Bundestag ist nach derzeitigen Planungen für Freitag, den 3. Juni 2022, vorgesehen. Danach wird sich der Bundesrat noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz befassen. Es soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Keine Einwendungen gegen Steuerentlastungspläne der Regierung
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 8. April 2022 keine Einwände gegen den Regierungsentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 erhoben.
Was die Bundesregierung plant
Angesichts erheblicher Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, will die Bundesregierung die Bevölkerung finanziell und durch Steuervereinfachung entlasten.
Höherer Pauschbetrag
Sie plant eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022. Pauschalen reduzierten den administrativen Aufwand für Steuerpflichtige und Verwaltung, zudem profitierten alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Anhebung des Pauschbetrages, heißt es in der Entwurfsbegründung.
Anhebung des Grundfreibetrages
Steigen soll auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro – auch dies rückwirkend zum 1. Januar 2022. Diese Erhöhung entlaste alle Steuerpflichtigen, die Bezieher niedriger Einkommen allerdings relativ stärker. So werde auch sozialen Gesichtspunkten Rechnung getragen, betont die Bundesregierung.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale
Die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer soll rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen werden wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Hierdurch würden besonders von den gestiegenen Mobilitätskosten Betroffene zielgerichtet entlastet.
Bundestag am Zug
Der Bundestag wird nun über den Gesetzentwurf beraten. Spätestens drei Wochen, nachdem er ihn verabschiedet hat, kommt der Gesetzesbeschluss auf die Tagesordnung der Länderkammer, deren Zustimmung erforderlich ist.

Bundesrat stimmt Ausnahmen für ökologische Vorrangflächen zu
Ökologische Vorrangflächen dürfen ab Juli 2022 bundesweit für Futterzwecke genutzt werden. Einem entsprechenden Verordnungsentwurf der Bundesregierung stimmte der Bundesrat am 8. April 2022 zu. Die Bundesregierung kann die Verordnung nun wie geplant am Tag nach der Verkündung in Kraft setzen.
Erlaubnis der EU-Kommission
Die Änderung der so genannten Direktzahlungen-Durchführungsverordnung sieht Ausnahmen von den Restriktionen für Vorrangflächen vor. Nach bisheriger Rechtslage dürfen diese nur sehr eingeschränkt temporär für die Beweidung mit Schafen oder Ziegen genutzt werden. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten jedoch mit Beschluss vom 23. März 2022 erlaubt, ausnahmsweise Brachflächen zur Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln freizugeben.
Turbulenzen auf den Agrarmärkten
Hintergrund ist der erhebliche Anstieg der Agrar- und Futtermittelpreise infolge von Turbulenzen auf den internationalen Märkten – ausgelöst durch die russische Invasion in der Ukraine. Die Bundesregierung möchte das Potenzial an Grundfutter erhöhen, um einen Beitrag zur Verbesserung der Futtermittelversorgung zu leisten, zugleich aber die Biodiversität berücksichtigen.
Bundesweite Lösung erforderlich
Anders als in den Vorjahren, in denen mit einzelnen Länderermächtigungen auf lokale Engpässe zum Beispiel nach Dürren oder Hochwasser reagiert wurde, gibt es für 2022 eine bundesweite Ausnahmeregel, da die aktuellen Probleme ganz Deutschland betreffen.
Beweidung von Brachen ab 1. Juli
Die neue Verordnung definiert zwei Ausnahmen: Auf brachliegenden Flächen, die als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen sind, ist in diesem Jahr bereits ab dem 1. Juli eine Beweidung durch Schafe, Ziegen und weitere Tierarten möglich, ebenso eine Schnittnutzung für Futterzwecke. Nach geltender Rechtslage müssen solche Flächen eigentlich grundsätzlich während des ganzen Antragsjahres brachliegen – frühestens ab dem 1. August dürfen Schafe oder Ziegen den Aufwuchs beweiden.
Ausnahmen auch bei Zwischenfruchtanbau
Auf ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke dürfen ebenfalls ausnahmsweise andere Tierarten neben Schafen und Ziegen weiden, während die Flächen mit einer bestimmten zulässigen Kulturpflanzenmischung bestellt sind. Auch hier ist im Jahr 2022 eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig.

Aufenthaltserleichterungen für Geflüchtete aus der Ukraine werden verlängert
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wird bis zum 31. August 2022 verlängert. Dies hat der Bundesrat mit seiner am 8. April 2022 beschlossenen Zustimmung ermöglicht.
Vereinfachte Einreise
Geflüchtete aus der Ukraine, die noch keine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erhalten haben, können sich weiterhin legal in Deutschland aufhalten. Diejenigen, die noch nach Deutschland kommen, können vereinfacht in das Bundesgebiet einreisen.
Aufenthaltstitel erst im Bundesgebiet
Hintergrund: Die aktuell geltende, allerdings bis 23. Mai 2022 befristete Ausnahmeverordnung befreit einen weiten Kreis von Kriegsflüchtlingen vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und bestimmt, dass diese einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen können. Sie erleichtert Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine, die nicht ohne weiteres die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, unbürokratisch Einreise nach und Aufenthalt in Deutschland. Zugleich verhindert sie eine Überlastung insbesondere der Ausländerbehörden.
Verlängerung bis Ende August
Durch die nun beschlossene Änderungsverordnung gelten die aktuellen Ausnahmeregelungen bis zum 31. August 2022 fort. Zur Begründung führt die Bundesregierung an, dass die Ausländerbehörden die eingereichten Anträge nicht bis zum 23. Mai 2022 abarbeiten können. Außerdem sei ein hohes Aufkommen an Einreisen auch über den 23. Mai 2022 hinaus zu erwarten.

Quelle: Bundesrat Kompakt vom 8. April 2022




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