Am 19. April 2022 ist beim Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein Verfahren der Normenkontrolle auf kommunalen Antrag des Landkreises Görlitz gegen Vorschriften des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) eingegangen.

Mit diesem Gesetz wurde insbesondere der § 12 Abs. 3 Satz 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 364) aufgehoben. Diese Vorschrift betraf die Finanzausstattung des Landkreises Görlitz, indem ab dem Jahr 2016 seine Einwohnerzahl mit 4,08 Prozent vervielfältigt und zum Hauptansatz hinzugezählt worden ist. Durch den nach Auffassung des Landkreises nicht hinreichend kompensierten Wegfall dieser Regelung sieht er sich in seinem Selbstverwaltungsrecht nach Art. 84 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 und 3 SächsVerf verletzt. Er meint, seine verfassungsrechtlich gebotene finanzielle Mindestausstattung sei nicht gewährleistet. Das angegriffene Gesetz verstoße gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Freistaates Sachsen, die kommunalen Träger der Selbstverwaltung durch Beteiligung an den Steuereinnahmen des Freistaates im Rahmen des übergemeindlichen Finanzausgleichs in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen – Vf. 19-VIII-22

Quelle: Verfassungsgerichtshof Sachsen, Pressemitteilung vom 22. April 2022

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