10:00 Uhr: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Mündliche Verhandlung „Mindestlohn für Einsatz in der häuslichen Betreuung“

Vergütungsklage einer im Rahmen einer „24-Stunden-Pflege zu Hause“ eingesetzten Pflegerin
bulgarischer Staatsangehörigkeit.
Die Klägerin verlangt unter Berufung auf das Mindestlohngesetz weitere Vergütung mit der
Begründung, sie habe rund um die Uhr gearbeitet. Das Landesarbeitsgericht hat der Pflegerin
diese Vergütung überwiegend zugesprochen (siehe die Pressemitteilung Nr. 20/20 vom
17.08.2020). Auf das vom Landesarbeitsgericht zugelassene, von den Parteien eingelegte
Rechtsmittel der Revision hat das Bundesarbeitsgericht ausgehend von möglichen
Zahlungsansprüchen eine weitere Aufklärung konkret geleisteter Arbeits- und
Bereitschaftszeiten gefordert und das Verfahren hierzu an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen (siehe die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.06.2021 zum
Aktenzeichen 5 AZR 505/20). Im Hinblick hierauf wird der Termin zur Beweisaufnahme
durchgeführt.

14:00 Uhr: LG Stuttgart – Einstweiliges Verfügungsverfahren um die Errichtung von Windenergieanlagen im Staatswald Baden-Württemberg

In dem Eilverfahren wendet sich die Stadtwerke Heidenheim AG gegen die Forst
Baden-Württemberg AöR. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die Untersagung des Abschlusses von Gestattungsverträgen mit den
von der Antragsgegnerin ausgewählten Bietern.
Die Antragsgegnerin ist zur Umsetzung eines Programms der Landesregierung
Baden-Württemberg mit der Vermarktung von geeigneten Standorten für den Bau von
bis zu 500 neuen Windkraftanlagen im Staatswald befasst. Dazu schrieb die Antragsgegnerin
im Oktober 2021 sieben Standorte für die Errichtung von Windparks in der
Größe von jeweils sieben bis zu 25 Windkraftanlagen aus (Gebiete: Lichtenstein, Bad
Waldsee, Sulz/Dornhan, Blauen, Altdorfer Wald Nord, Altdorfer Wald Mitte, Altdorfer
Wald Süd). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 forderte diese Interessenten zur Abgabe
von Angeboten bis zum 8. Dezember 2021 auf. Die Antragstellerin hat sich fristgerecht
auf alle sieben Standorte beworben, wurde indes für keinen Standort als zukünftige
Pächterin ausgewählt.
Nach Auffassung der Antragstellerin sei das Auswahlverfahren rechtswidrig. Sie fordert
daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es der Antragsgegnerin zu untersagen,
Gestattungsverträge für die betreffenden Flächen mit den zum Zuge gekommenen
Bietern abzuschließen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, das von der
Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren sei intransparent gewesen. Die Bewertungskriterien
und deren Gewichtung seien vor dem Ende der Angebotsfrist nicht mitgeteilt
worden. Mit der Ausschreibung habe die Antragsgegnerin außerdem gegen die
europäische Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, den Gleichheitssatz der EU-Grundrechtecharta
sowie gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden
Stellung nach § 19 GWB verstoßen.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen.
Sie habe im Hinblick auf weitere geeignete Flächen in Baden-Württemberg und
in Deutschland keine marktbeherrschende Stellung bei der Standortvergabe von Windkraftanlagen.
Die von der Antragstellerin genannten europarechtlichen Grundsätze
seien auf eine Verpachtung von Flächen nicht anzuwenden. Auch habe das Verfahren
den Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung genügt. Die Bewertungskriterien
seien schon seit 2012 in der Anwendung. Da die Antragstellerin in einem
früheren Auswahlverfahren bereits zum Zuge gekommen und einen Gestattungsvertrag
mit der Antragsgegnerin abgeschlossen habe, seien ihr diese Kriterien auch bekannt
gewesen.

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