Mit dem „Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts“ werden unter anderem der Alleinvertretungsanspruch des Ehemannes bei der Vertretung gemeinsamer Kin-der und sein Letztentscheidungsrecht in Eheangelegenheiten aufgehoben.

Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21

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