Die Bundesregierung kann keine Angaben zu den Menschen machen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund einer Verurteilung wegen Beförderungserschleichung absitzen. Wie die Bundesregierung in einer Antwort (20/1568) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (20/1391) schreibt, wird die Zahl der Verurteilungen in der entsprechenden Statistik nur deliktbezogen für das Delikt „Erschleichen von Leistungen“ erfasst. Die Beförderungserschleichung in Paragraf 265a Absatz 1 Variante 3 des Strafgesetzbuches werde nicht eigens aufgeführt. Zudem lägen der Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse „über die Lebenslagen von konkret wegen Beförderungserschleichung eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßenden Personen vor“, heißt es weiter in der Antwort.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 211 vom 5. Mai 2022

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