Mit 53 gegen 12 Stimmen beschließen die Mitglieder des Parlamentarischen Rates das Grundgesetz, das als vorläufige Verfassung für den westdeutschen Teilstaat gilt. Es wird vier Tage später mit Vorbehalten von den alliierten Militärgouverneuren genehmigt.

Quelle: Parlamendarium des Deutschen Bundestages – WD 1 – 3010 – 023/21

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