14:00 Uhr: VGH Niedersachsen – Verhandlungstermin „Solaranlage auf einem Dach des Denkmals ‚Döhrener Jammer'“

Die 4. Kammer verhandelt am 10. Mai 2022 eine Klage, mit der die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Anbringung einer thermischen Solaranlage auf einem Dach des Gruppendenkmals „Döhrener Jammer“ erreicht werden soll.
Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte, welche zum Baudenkmal „Döhrener Jammer“ gehört. Hierbei handelt es sich um eine ehemalige Arbeitersiedlung der Wollwäscherei und der Kämmerei Döhren, die in den Jahren ab 1869 errichtet wurde. In den 1970er Jahren übernahm eine Investorengruppe Großteile der wirtschaftlich angeschlagenen Döhrener Wollwäscherei sowie -kämmerei und veräußerte die Arbeitersiedlung an das Wohnungsunternehmen „Neue Heimat“. Nach Bürgerprotesten gegen den Abriss und den Neubau von Wohnungen, schloss die Beklagte mit dem Wohnungsunternehmen einen Vertrag, in dem sie sich zum Erlass eines Bebauungsplanes verpflichtete. Im Gegenzug sollte das Wohnungsunternehmen die Arbeitersiedlung erhalten. Ab 1981 wurden die Einzelbauten an Privatinteressenten veräußert und saniert.
Als der Kläger 1981 seine Doppelhaushälfte erwarb, hatte diese ein mit Teerpappe gedecktes flachgeneigtes Dach. Ein weiteres Doppelhaus hatte ein eben solches Erscheinungsbild. Alle anderen Siedlungshäuser hatten rot geziegelte Satteldächer. In den nachfolgenden Jahren wurden die beiden Doppelhäuser ebenfalls mit rot eingedeckten Satteldächern versehen und anschließend in die Liste der Baudenkmäler aufgenommen.
Nachdem die Beklagte 2019 einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung für die Anbringung von zwei thermischen Solarkollektoren mit einer Gesamtfläche von ca. 5 m² auf seinem Dach mit der Begründung einer Beeinträchtigung des Denkmals ablehnte, hat der Kläger im Dezember 2019 Klage erhoben.
Er meint, dem Umwelt- und Klimaschutz sei gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes der Vorrang einzuräumen. Er sehe keine andere wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit, erneuerbare Energien zu nutzen. Demgegenüber würden die beiden Solarkollektoren das denkmalgeschützte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigten, weil das Dach ursprünglich mit schwarzer Teerpappe gedeckt gewesen sei. Außerdem falle die in Anspruch genommene Fläche von ca. 5 m² gegenüber der Gesamtfläche des Daches nicht ins Gewicht.
Die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, der Denkmalschutz genieße gegenüber dem Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien Vorrang. Die Errichtung der beiden Solarkollektoren beeinträchtige unabhängig von der ursprünglichen Form des Daches das Gruppendenkmal „Döhrener Jammer“, welches als zusammengehöriges Ensemble mit roten Satteldächern wahrgenommen werde. Die Dachlandschaft sei eine konstituierende Hauptaussage der Denkmalgruppe. Zudem trete eine negative Vorbildwirkung ein, da ähnliche Maßnahmen auf anderen Gebäuden des Gruppendenkmals dann nicht mehr abzuwehren seien.
Die mündliche Verhandlung findet am Dienstag, den 10. Mai 2022 ab 14:00 Uhr vor Ort (Weserstraße 16, 30519 Hannover) statt.
Az.: 4 A 5837/19

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