Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat eine Klage der Gemeinde Morbach gegen den Landkreis Bernkastel-Wittlich um die Abstufung von Teilstrecken zweier Kreisstraßen zu Gemeindestraßen abgewiesen.

Im September 2020 verfügte der beklagte Landkreis nach Anhörung der klagenden Gemeinde und der Kommunalaufsicht im Bereich der Ortslage Morbach die Abstufung der K 99 auf einer Länge von ungefähr 0,60 km und der K 122 auf einer Länge von ungefähr 2,74 km zu Gemeindestraßen. Begründend wurde angeführt, dass die beiden Teilabschnitte der jetzigen Kreisstraßen ausschließlich dem örtlichen und nicht dem überörtlichen Verkehr dienten. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat die Gemeinde Klage erhoben, zu deren Begründung sie zum Einen Bekanntmachungsfehler rügte und des Weiteren geltend machte, die abgestuften Teilabschnitte dienten auch der Aufnahme von überörtlichem Verkehr; im Übrigen sei ihr die mit der Abstufung zur Gemeindestraße einhergehende Übernahme der Baulast aus finanziellen Gründen objektiv nicht möglich. 

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die streitgegenständliche Allgemeinverfügung sei zunächst formal nicht zu beanstanden, insbesondere sei sie in den Kreisnachrichten des Beklagten und auch in der Morbacher Rundschau in rechtlich nicht zu beanstandender Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Auch materiell-rechtlich sei die angegriffene Verfügung nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen rechtlichen Vorgaben des Landesstraßengesetzes sei eine Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung geändert haben. Dies sei vorliegend der Fall. Die zu Gemeindestraßen abgestuften Teilstücke der Kreisstraßen erfüllten nicht mehr die an Kreisstraßen zu stellenden Anforderungen, weil ihnen keinerlei Verkehrsfunktion im überörtlichen Straßennetz mehr zukomme. Diese Funktion übernähmen vielmehr die B327, die B269 und die L160, über die der überörtliche Verkehr geführt werde. Sofern die Klägerin geltend mache, die als Umgehung angelegten klassifizierten Straßen könnten nicht den gesamten überörtlichen Verkehr aufnehmen, vermöge dies eine weitere Einstufung als Kreisstraße nicht zu rechtfertigen. Allein die Nutzung einer Straße als Ausweichstrecke oder Schleichweg sei kein Kriterium für die Bemessung der Verkehrsbedeutung einer Straße. Eben dies gelte auch für die seitens der Klägerin geltend gemachte mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit; auch diese müsse bei der Einstufung der Verkehrsbedeutung der Straße außer Betracht bleiben; rein finanzielle Erwägungen könnten keinen Einfluss auf die Klassifizierung einer Straße nehmen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung vom 13. Mai 2022

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