Die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 137 in Meerbusch im Bereich der Moerser, Düsseldorfer und Neusser Straße während der Zeit von 22 bis 6 Uhr ist rechtswidrig und muss vorläufig rückgängig gemacht werden. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts heute in einem Eilverfahren entschieden.

Ortsdurchfahrten von Landesstraßen sollen den Verkehr bündeln und dadurch die Wohngebiete des Ortes ruhig halten. Um Ausweichverkehr durch Wohngebiete zu verhindern, darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit der StVO von 50 km/h auf Ortsdurchfahrten nur im Ausnahmefall und nur nach einer umfassenden Abwägung des Für und Wider auf Tempo 30 herabsetzt werden.

In einem Eilrechtsschutzverfahren, das von einem Meerbuscher Bürger angestrengt worden war, konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Stadt Meerbusch die gegenläufigen Interessen überhaupt abgewogen hat, obwohl die Lärmgrenzwerte nur bei weniger als einem Viertel der anliegenden Wohnhäuser knapp überschritten, bei drei Vierteln aber eingehalten werden. Andere Lärmquellen wie den Flug-, Zug- und Autobahnverkehr hat die Stadt ebenso wenig in ihre Überlegungen einbezogen. Sie hat schließlich nicht berücksichtigt, dass die Anwohner der Ortsdurchfahrt mit finanzieller Unterstützung des Landes sowie Zuschüssen des Düsseldorfer Flughafens möglicherweise Lärmschutzfenster einbauen lassen können.

Zwar hatte der Rat der Stadt Meerbusch im Jahr 2018 in seinem Lärmaktionsplan vorgesehen, dass die Höchstgeschwindigkeit auf der Ortdurchfahrt ganztägig auf 30 km/h herabgesetzt wird. Ein örtlicher Lärmaktionsplan genügt aber nicht als Rechtsgrundlage, um die Vorschriften der StVO abzuändern.

Die 6. Kammer hatte bereits zuvor die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf dem Laacher Weg (Urteil vom 27. Februar 2020 – 6 K 14311/17) sowie auf der Römerstraße in Meerbusch (Urteil vom 14. Juni 2021 – 6 K 8870/19) aufgehoben.

Gegen den Beschluss kann die Stadt Meerbusch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschwerde erheben.

Aktenzeichen: 6 L 1011/22

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 16. Mai 2022

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