Zur Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) reicht es nicht aus, dass dem Betroffenen von lebensbedrohlichen Ereignissen lediglich berichtet wird (hier Selbstmordattentate/Landminen mit Toten auf Einsatzfahrzeuge in Afghanistan). Aus einer zu Unrecht anerkannten PTBS als Schädigungsfolge können keine weitergehenden Ansprüche und Schädigungsfolgen (hier Alkoholerkrankung) hergeleitet werden.

Die Eltern des heute 51jährigen Klägers K waren Alkoholiker. Seinen ersten Vollrausch hatte er mit 16. Auch danach konsumierte er regelmäßig Alkohol. Seit 1993 war er als Berufssoldat bei der Bundeswehr tätig, zuletzt bis Mitte 2018 im Bereich Datenverarbeitung. Von Januar bis Juli 2003 und dann wieder von März bis Juli 2004 war er im Auslandseinsatz in Afghanistan. 2003 sind drei Kameraden des K, einer durch eine Landmine, die anderen bei einem Selbstmordattentat umgekommen. Im März 2003 gab es Raketenangriffe auf das Camphouse, K selbst befand sich im Bunker. Im Juli 2003 sind Jugendliche mit einer Mörsergranate auf ihn zugekommen, die sie aber ohne Explosion auf seine Ansprache hin wegwarfen.

Anschließend wurde er bis Ende 2005 für den Einsatz in der Nato-Eingreiftruppe ausgebildet. Seit 2006 kam es wegen einer Nierenkrebsbehandlung und mehreren stationären Aufenthalten wegen einer Alkoholabhängigkeit zu Arbeitsunfähigkeitszeiten. Seit 2018 ist für ihn eine Betreuerin bestellt, zeitgleich wurde er aus der Bundeswehr entlassen.

Im August 2017 erkannte die beklagte Bundesrepublik Deutschland bei K eine PTBS als Folge einer Wehrdienstbeschädigung an und gewährte Ausgleich bis längstens zum Dienstzeitende nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30, lehnte es aber ab, die Alkoholerkrankung des K als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen. Denn das Alkoholproblem des K habe bereits im Vorfeld der Afghanistaneinsätze bestanden.

Auf die Klage des K hat das Sozialgericht (SG) im Dezember 2020 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine schwere Alkoholabhängigkeit als weitere Folge der Wehrdienstbeschädigung festgestellt und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Ausgleich nach einem GdS von 50 ab Januar 2010 und nach einem GdS von 80 ab Januar 2018 zu gewähren.

Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg: Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Den Feststellungen des Gerichtssachverständigen folgend könne K weder die Feststellung einer Alkoholabhängigkeit als Folge einer Wehrdienstbeschädigung beanspruchen noch sei der gewährte Ausgleich nach einem höheren GdS als 30 zu gewähren. Denn Ks Alkoholabhängigkeit sei schon deshalb nicht als weitere Schädigungsfolge zu berücksichtigen, weil entgegen den Feststellungen der Beklagten eine PTBS als Schädigungsfolge tatsächlich nicht vorliege. So seien die maßgeblichen Kriterien für das Vorliegen einer PTBS nicht erfüllt. Insbesondere habe K kein lebensbedrohliches, traumaauslösendes Ereignis in Afghanistan selbst erlebt. Die Alkoholabhängigkeit des K sei im Übrigen auch nicht auf dessen Erlebnisse während seines Einsatzes in Afghanistan zurückzuführen, sondern auf seine familiäre Vorgeschichte und Partnerschaftsprobleme. K habe zudem selbst bestätigt, dass er während des Aufenthalts nur Situationen erlebt habe, die alle anderen Soldaten gleichermaßen betrafen. Hinzu komme, dass er gleich nach seinem Afghanistaneinsatz eine Qualifizierungsmaßnahme in der Nato-Eingreiftruppe mit Übungen in verschiedenen Ländern absolviert habe und hierfür gesundheitlich als geeignet befundet worden sei. Dies sei im Falle einer vorangegangenen schweren Traumatisierung kaum vorstellbar. Dazu passend habe K während seiner gutachterlichen Untersuchung bei der Schilderung der Auslandseinsätze weder Begleiterscheinungen noch Vermeidungsverhalten gezeigt. Demgegenüber habe eine ausgeprägte Unruhe mit ungeordneter und sprunghafter Darstellung bei der nachfolgenden Schilderung der Konflikte mit der Ehefrau bestanden. K sei auch bereits vor dem ersten Auslandsaufenthalt an den Wochenenden häufig betrunken gewesen. Im Übrigen habe sich K während des Auslandseinsatzes nach der Mitteilung, dass seine Ehefrau fremd gehe, die Dienstwaffe in den Mund gesteckt und in der Folge Suizidgedanken immer mit Alkohol bekämpft. Schließlich seien Alkoholexesse grundsätzlich nicht dem Wehrdienst eigentümlich. Hier hätte der Dienst sogar eher stützende, stabilisierende Funktion für den bereits von Jugend an extrem alkoholgefährdeten und Stress mit Alkohol bekämpfenden K gehabt.

Hinweis zur Rechtslage

Gemäß § 85 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erhalten Soldaten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1 und § 31 BVG. Nach § 81 Abs. 1 SVG ist unter einer Wehrdienstbeschädigung eine gesundheitliche Schädigung zu verstehen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Nach § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist der Grad der Schädigungsfolgen [GdS] (…) nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, welche durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen, seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der GdS ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen (…). Beschädigte erhalten gemäß § 31 Abs. 1 BVG eine monatliche Grundrente ab einem GdS von 30.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 18. Mai 2022

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