Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) hat am 27. Mai 2022 nach 27 Hauptverhandlungstagen den Angeklagten Fadi J. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 66 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Gründung einer kriminellen Vereinigung und in 65 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, den Angeklagten Marcus B. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 57 Fällen, davon in 56 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten Christian B. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in 12 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Volksverhetzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Den Angeklagten war mit der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Mai 2021 vorgeworfen worden, sich an der von dem Angeklagten J. gegründeten judenfeindlichen Goyim-Bewegung mitgliedschaftlich beteiligt und auf den Internet-Seiten der Vereinigung auf der russischen Internet-Plattform vk.com volksverhetzende Inhalte verbreitet zu haben. Die Tatvorwürfe haben sich nach der mehrmonatigen Beweisaufnahme im Wesentlichen bestätigt.

Nach den Feststellungen des Senat errichtete der Angeklagte J. ab dem Jahr 2014 eine aus Internet-Foren und Chat-Gruppen bestehende Kommunikationsinfrastruktur, über die sich gleichgesinnte Nicht-Juden auf der ganzen Welt online miteinander vernetzen sollten. Ziel war der gegenseitige Austausch von Informationen über die vorgebliche weltweite Unterdrückung der Nicht-Juden durch Juden. Gleichzeitig sollten Nicht-Juden für die Gruppierung gewonnen werden. Hierzu sollten Hassbotschaften und Hetze gegen Juden als Mittel zur Mobilisierung genutzt werden. Um den Anschein einer weltweit aktiven politischen Bewegung zu erzeugen und hierdurch weitere Anhänger zu gewinnen, bezeichnete der Angeklagte J. seine Gruppierung als „International Goyim Partei“ (IGP), die er in mindestens 30 nationale Goyim-Organisationen untergliederte, denen er jeweils länderspezifische Namen gab, wie „Goyim Partei Deutschland“ (GPD), „Sveriges Gojim Arbetareparti“ (SGAP) oder „British Goyim Party“ (BGP).

Der Angeklagte M. B. gliederte sich in die Goyim-Bewegung ein, indem er in Abstimmung mit dem Angeklagten J. die technische Rolle eines Administrators bzw. Editors der GPD- und weiterer Goyim-Länderseiten übernahm, sich mit J. inhaltlich über die in Timeline und Sidebar der GPD einzustellenden Inhalte austauschte, der Vereinigung ideologisches Material zur Veröffentlichung zur Verfügung stellte und sich in technischen Fragen unterweisen ließ.

Der Angeklagte C. B. gliederte sich ebenfalls als Mitglied in die Vereinigung ein, indem er sich mit dem Angeklagten J. über die Ideologie der Goyim-Bewegung austauschte und beide übereinkamen, der Angeklagte M. B. solle unter anderem Videobeiträge zur Veröffentlichung auf den Internet-Seiten der Vereinigung erstellen und sich technisch-administrativ an dem Betrieb einzelner vk.com-Seiten der Vereinigung beteiligen.

Alle Angeklagten verbreiteten volksverhetzende, insbesondere judenfeindliche Postings über die Internetseiten der Vereinigung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 27. Mai 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner