Wegen der „vollharmonisierenden Wirkung“ des Digital Services Act (DSA) wird der Rechtsakt weitgehend an die Stelle des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (Netz DG) treten. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/1937) auf eine Kleine Anfrage der Unionsfraktion (20/1517). Derzeit prüfe die Regierung die Umsetzung und Auswirkungen auf das Netz DG. Der finale Text des DSA liege jedoch noch nicht vor. Über die Behördenzuständigkeiten unter Geltung des DSA habe die Bundesregierung noch nicht entschieden. Der DSA sehe ab Anfang 2024 eine Meldepflicht der Plattformbetreiber an Strafverfolgungsbehörden über bestimmte illegale Inhalte vor. Auf die Frage, wie viele der Plattformen an die Schnittstelle des Bundeskriminalamts (BKA) angebunden seien, antwortet die Bundesregierung, dass sich die seit dem 1. Februar 2022 nach dem Netz DG verpflichteten Telemediendienstanbieter sich „bislang technisch nicht an das BKA angebunden“ haben.

Quelle: Deutscher Bundestag, HiB Nr. 275 vom 31. Mai 2022

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