Der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) hat heute (31. Mai 2022) fünf tadschikische Staatsangehörige aus Siegen, Neuss, Kreuztal, Essen und Selfkant zu Freiheitsstrafen beziehungsweise Gesamtfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren und acht Monaten sowie neun Jahren und sechs Monaten verurteilt, und zwar den Angeklagten Fardodshoh K. unter Freispruch im Übrigen zu acht Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Muhammadali G. zu drei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten Azizjan B. zu sechs Jahren und acht Monaten, den Angeklagten Sunatullokh K. zu neun Jahren und sechs Monaten und den Angeklagte Komron B. zu vier Jahren und neun Monaten. Der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Jan van Lessen verkündete das Urteil nach einer Prozessdauer von knapp über einem Jahr am 48. Hauptverhandlungstag.

Die Angeklagten beteiligten sich mit weiteren tadschikisch-stämmigen Beschuldigten in Deutschland an einer „Zelle“ der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“. Angetrieben von ihrer radikal-islamischen Gesinnung verfolgten die Angeklagten und die übrigen Gruppenmitglieder das Ziel, den Jihad mit Mitteln des bewaffneten Kampfes auf Seiten des „IS“ aufzunehmen. Das Gruppenmitglied Ravsan B. aus Wuppertal hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf bereits am 27. Januar 2021 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Zur Vorbereitung auf den bewaffneten Jihad standen die Angeklagten ab Januar 2019 per Chat in Kontakt mit einem führenden IS-Mitglied in Afghanistan und wurden ideologisch durch ihn geschult. Der 29 Jahre alte Angeklagte Azizjon B. aus Essen hatte sich bereits zuvor durch seine Beteiligung am Online-Propagandanetzwerk der IS-Provinz Khorasan mitgliedschaftlich beim IS eingegliedert. Der 26-jährige Angeklagte Sunatullokh K. aus Neuss bereitete ein Schusswaffenattentat des IS auf einen Islamkritiker in Neuss vor und erwarb dazu von einem anderen Zellenmitglied eine Pistole. Eine weitere funktionsfähige Pistole kleineren Kalibers nebst Munition verwahrte er ebenfalls für jihadistische Anschläge im Sinne der IS-Ideologie in seiner Wohnung. Der 33-jährige Angeklagte Farhodshoh K. aus Siegen beteiligte sich als Mitglied des IS unter anderem an der Vorbereitung eines Auftragsmordes in Albanien zur Finanzierung der Vereinigung, an einem Geldtransfer an ein führendes IS-Mitglied in Syrien und an dem Einwerben und dem Transfer sogenannter Spenden an inhaftierte Angehörige getöteter und gefangener IS-Kämpfer in nordsyrischen Lagern. Der Auftragsmord wurde nur deshalb nicht ausgeführt, weil bei der Observation der Zielperson in Albanien Zweifel an deren Identität aufkamen. Das Schusswaffenattentat auf den Islamkritiker konnte dank der guten Ermittlungsarbeit des Polizeipräsidiums Mönchengladbach und der zuständigen Ermittlungskommission verhindert werden.

Der Angeklagte Sunatullokh K. hat sich nach den Feststellungen des Senats der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem weiteren Verstoß gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.

Für den Angeklagten Farhodshoh K. hat der Senat eine mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen festgestellt, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. Die Angeklagten Muhammadali G., 34 Jahre, Azizjon B. und Komron B., 25 Jahre, wurden jeweils wegen einfacher mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland verurteilt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagten und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 31. Mai 2022

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