Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. April 2022, Az. VI ZR 7/21, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Dezember 2020, Az. 3 S 133/20, zurückgewiesen.


Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landgerichts zu Grunde?

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer Zahlung von EUR 846,38 nach Teilreparatur eines Verkehrsunfallschadens. Die Klägerin ließ zunächst ein Gutachten einholen, wonach das Fahrzeug weiterhin betriebs- und verkehrssicher war. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Nach Zahlung der Nettoreparaturkosten ließ die Klägerin einen Teil des Schadens reparieren. Mit ihrer Klage fordert sie von der Beklagten die durch die Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer in Höhe von EUR 846,38. Das Amtsgericht Nordhorn hat die Klage mit Urteil vom 9. Juni 2020 abgewiesen, Az. 3 C 90/20.


Wie urteilte das Landgericht?

Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer, wenn sie tatsächlich angefallen sei. Hiervon zu trennen sei die Frage, inwieweit eine Kombination von fiktiver Schadensberechnung in Höhe der Netto-Reparaturkosten und der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten möglich sei. Bei einer Abrechnung auf Netto-Reparaturkostenbasis sei die Umsatzsteuer fiktiv, da sie tatsächlich nicht angefallen sei. Die die Umsatzsteuer auslösende, durchgeführte Reparatur sei hingegen nicht Gegenstand der Abrechnung. Der Geschädigte werde nicht schlechter gestellt, solange die Nettoreparaturkosten höher als die tatsächlichen Reparaturkosten blieben. Ferner könne ein Übergang zur konkreten Berechnung des Schadens erfolgen.



Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Da die Klägerin den Schaden fiktiv abrechne und nicht zu einer konkreten Berechnung ihres Schadens übergegangen sei, könne sie nicht den Ersatz der im Rahmen der Teilreparatur angefallenen Umsatzsteuer verlangen. Bei einer konkreten Schadensberechnung müsse der Geschädigte zu den tatsächlichen Reparaturmaßnahmen vortragen. Im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung gebe sich der Geschädigten hingegen mit einer abstrahierten Schadensberechnung zufrieden. Die Umsatzsteuer bleibe auch fiktiv, da der Geschädigte die Reparatur nicht zur Grundlage seiner Schadensberechnung mache. Im Übrigen bleibe dem Geschädigten unbenommen, die tatsächlichen Reparaturkosten geltend zu machen.

Quelle: Landgericht Osnabrück, Pressemitteilung vom 1. Juni 2022

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