Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage der Eigentümer eines Wohnhauses, die ein Einschreiten der beklagten Verbandsgemeinde gegen die von dem benachbarten Gaststättenbetrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen begehren, abgewiesen.

Der Beigeladenen, die in einem Mischgebiet in Longuich einen Gaststättenbetrieb mit Außengastronomie betreibt, war im September 2020 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis unter verschiedenen Nebenbestimmungen – unter anderem Beschränkung der Betriebszeiten und Einhaltung von Lärmgrenzwerten – erteilt worden. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren haben die benachbarten Wohnhauseigentümer Klage erhoben, mit der sie ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten gegenüber dem Betrieb der Beigeladenen begehren. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, erhebliche Lärmbelästigungen gingen von der Außenbewirtschaftung der Gaststätte aus. Die Auflagen in der erteilten Erlaubnis berücksichtigten nicht in ausreichendem Maße die Rechte der Nachbarschaft.

Die Richter der 9. Kammer haben die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung abgewiesen. Ein Anspruch auf Einschreiten der Beklagten gegen den Betrieb der Beigeladenen bestehe nicht. Die bereits bestandskräftige Gaststättenerlaubnis bedürfe keiner nachträglichen (weiteren) Auflage, da dem Nachbarschutz bereits hinreichend Rechnung getragen worden sei. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der maßgeblichen Norm, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Auflage seien, lägen hier nicht vor. Die typischerweise von dem Betrieb der Gaststätte ausgehenden Immissionen seien vorliegend von der jeweils bestandskräftigen Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis gedeckt. Ferner seien die in der erteilten Gaststättenerlaubnis festgelegten Lärmgrenzwerte eingehalten und würden sowohl nach den Lärmmessungen der Kläger als auch denen der Beklagten überwiegend erheblich unterschritten werden. Die in der Gaststättenerlaubnis enthaltenen Regelungen und Nebenbestimmungen seien zudem auch nicht ungeeignet, die in der Erlaubnis enthaltenen Grenzwerte einzuhalten. Die Einhaltung dieser sei ungeachtet dessen keine Frage einer nachträglichen Auflage, sondern eine der Vollzugskontrolle der (bereits bestehenden) gaststättenrechtlichen Auflage. Eine Unzumutbarkeit des von der Gaststätte ausgehenden Lärms sei auch sonst nicht ersichtlich.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, Pressemitteilung vom 3. Juni 2022

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