Drei Konzerte am Pfingstwochenende auf der Rheininsel Grafenwerth in Bad Honnef dürfen nicht stattfinden. Dies hatte das Verwaltungsgericht Köln mit den Beteiligten gestern gegen 21.00 Uhr übersandtem Eilbeschluss entschieden. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Rhein-Sieg-Kreises (RSK) hat das Oberverwaltungsgericht heute zurückgewiesen.
Die Insel Grafenwerth liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Der BUND hatte beim Verwaltungsgericht Köln am späten Mittwochnachmittag einen Eilantrag gestellt, um die drei Konzerte zum Schutz der Umwelt zu verhindern. Dem hat das Verwaltungsgericht Köln mit der Begründung entsprochen, es spreche vieles dafür, dass die Erlaubnis gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoße. Die Gründe, wegen derer eine vollständige Prüfung nicht möglich sei, lägen allein im Verantwortungsbereich des RSK, der Stadt Bad Honnef und des Veranstalters.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Die vom RSK mit seiner Beschwerde vorgebrachten Gründe geben keine Veranlassung, den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, eine Ausnahme von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erfordere, dass die Maßnahmen deren besonderen Schutz-zwecken nicht zuwiderliefen, wozu u. a. der Schutz der Böden sowie die landschafts-orientierte Naherholung gehörten, und sich mit diesen Schutzzwecken Veranstaltungen in der geplanten Dimension auf unbefestigten Flächen und insgesamt über einen Zeitraum von 9 Tagen kaum vereinbaren ließen. Dem setzt das Beschwerdevorbringen – jedenfalls hinsichtlich des Schutzes von Böden und Naherholung – nichts entgegen. Der Einwand des RSK hinsichtlich der erfolgsunabhängigen Interessenabwägung, die Kurzfristigkeit der Entscheidung liege keineswegs allein in seinem und dem Verhalten des Veranstalters sowie der Stadt Bad Honnef begründet, überzeugt nicht. Selbst wenn die Qualifizierung als für Veranstaltungen vorgesehene Fläche nicht „offensichtlich rechtswidrig“ gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass der seit August 2021 um eine frühzeitige Klärung bemühte BUND keinerlei Anteil an der Kurzfristigkeit der Entscheidung hat, sondern diese allein auf dem Verhalten des RSK, des Veranstalters sowie der Stadt Bad Honnef beruht. Bezüglich der Schutzwürdigkeit des wirtschaftlichen Interesses des Veranstalters zieht die Beschwerdebegründung zu der erst vor wenigen Monaten erfolgten Änderung der Praxis von RSK und Stadt Bad Honnef nicht die Annahmen des Verwaltungsgerichts in Zweifel, der Kartenverkauf habe begonnen, bevor die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt worden sei und das Antragserfordernis sei dem Veranstalter lange bekannt gewesen. Interessen der Ticketinhaber und der Künstler sowie die Bedeutung der Veranstaltung für Bad Honnef als Kulturstandort hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund stellt der bloße Hinweis auf diese Interessen verbunden mit der These, das Verwaltungsgericht mache es sich zu einfach, den angefochtenen Beschluss im Ergebnis nicht durchgreifend in Frage, zumal auch Landschafts- und Naturschutz sowie die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes bedeutende Interessen sind.


Der Beschluss ist unanfechtbar.


Aktenzeichen: 21 B 683/22 (I. Instanz: VG Köln 14 L 942/22)

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 3. Juni 2022

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