09:15 Uhr: Arbeitsgericht Hildesheim – Verhandlungstermin „Kündigungsschutzklagen der Beschäftigten der Zulassungsstelle des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Holzminden“

Die klagenden Parteien machen die Unwirksamkeit der ausgesprochenen fristlosen und zum Teil hilfsweise fristgemäßen Kündigungen vom November und Dezember 2021 sowie Weiterbeschäftigungsansprüche gegen den beklagten Landkreis Holzminden geltend. Dieser macht widerklagend gesamtschuldnerisch gegen alle gekündigten Beschäftigten einen Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung der durch die Beschäftigten im Rahmen der privaten Veräußerung von entwerteten Auto-Kennzeichen in den Jahre 2015 bis 2021 eingenommenen Beträge in Höhe von insgesamt rund 5000,00 geltend. Diese Beträge sind durch einen Mitarbeiter neben eingenommenen Trinkgeldern und anderen Beträgen in einer Excel Tabelle verbucht und von einem anderen Beschäftigten für die Mitarbeiter des Straßenverkehrsamtes geführtes Konto eingezahlt, und zur Finanzierung von u.a. gemeinschaftlichen Weihnachtsfeiern der aktiven und passiven Mitarbeiter sowie Geschenken im Rahmen betrieblichen Anlässen verwendet worden. Die Kündigungen führten zur wochenlangen Schließung der Zulassungsstelle des Landkreises Holzminden.

10:00 Uhr: Bundesverfassungsgericht – Urteilsverkündung in Sachen „Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika“

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2021 (siehe Pressemitteilung Nr. 49/2021 vom 17. Juni 2021) sein Urteil verkünden.

11:00 Uhr: VG Hannover – Verhandlungstermin „Geplante Windenergieanlagen in der Ortschaft Oedelum“

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover verhandelt am Mittwoch, dem 15. Juni 2022, über die Klage eines Windenergieunternehmens gegen den Landkreis Hildesheim.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, über ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 189,5 m und einer Leistung von 4,2 MW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Standorte liegen südwestlich der Ortschaft Oedelum – südlich der K 207 – auf dem Gebiet der beigeladenen Gemeinde Schellerten.

Nördlich der K 207 wird von der Klägerin bereits eine Windenergieanlage betrieben. Eine zweite dort geplante Anlage konnte aus luftverkehrsrechtlichen Gründen bisher nicht realisiert werden.

Der Anlagenstandort nördlich der K 207 liegt im Geltungsbereich der 24. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen. Die Flächennutzungsplanänderung, die am 20. Juni 2016 vom Rat der Beigeladenen beschlossen worden ist, stellt dort ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Windenergienutzung und Landwirtschaft“ dar. Ein weiteres Sondergebiet mit dieser Zweckbestimmung ist im Westen des Gebietes der Beigeladenen, nordwestlich der Ortschaft Bettmar, dargestellt. Die Fläche südlich der K 207, auf der die streitgegenständlichen Anlagen errichtet werden sollen, war im Rahmen der Aufstellung der Flächennutzungsplanänderung als Konzentrationsfläche nicht weiter verfolgt worden, weil die Beigeladene eine Beeinträchtigung des Landschaftsraumes sowie eine „Umzingelung“ der Ortschaft Oedelum durch Windenergieanlagen befürchtet hatte.

Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die geplanten Anlagen seien bauplanungsrechtlich zulässig. Zwar lägen sie außerhalb der Zone nördlich der K 207, in der nach den Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung die Errichtung von Windenergieanlagen konzentriert werden solle. Die Ausweisung der Beigeladenen leide jedoch an Abwägungsmängeln und sei daher unwirksam. Jedenfalls sei hier ein atypischer Ausnahmefall gegeben. Der Beklagte und die Beigeladene treten dem entgegen. Sie meinen außerdem, dass der Antrag der Klägerin aus naturschutzfachlichen, luftverkehrsrechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Gründen offensichtlich nicht genehmigungsfähig sei.

11:15: Kassel – Festakt zu „75 Jahre Hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit“

Im Sommer 1947 nahmen der Hessische Verwaltungsgerichtshof sowie die Verwaltungsgerichte Darmstadt, Kassel und Wiesbaden ihre Tätigkeit auf. Die Hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit kann mittlerweile auf 75 Jahre erfolgreiches Wirken zurückblicken. Aus diesem Anlass findet ein Festakt mit anschließendem Empfang statt. Der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichts Dr. Dirk Schönstädt wird den Festakt eröffnen und Herr Staats11minister Prof. Dr. Roman Poseck eine Festansprache halten.

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