Am 30.03.2022 verurteilte das zuständige Schöffengericht des Amtsgerichts München einen 32jährigen Maler wegen versuchten Privatwohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten.

Mitte Dezember 2019, gegen 21 Uhr, brach der Angeklagte gemeinsam mit einem weiteren Täter in Obermenzing in ein freistehendes Einfamilienhaus ein. Zunächst kletterte der Täter auf einen Holzstapel, der neben der Garage stand. Von dort gelangte er auf das Garagendach und sodann weiter auf das Dach des Hauses. Dort hebelten die beiden Männer ein Dachflächenfenster auf und gelangten so in das Gäste-WC des Hauses.

Als sie das Gäste-WC verließen, lösten sie den Bewegungsmelder einer dort installierten Alarmanlage aus. Aufgrund des Alarms flüchteten die beiden Täter ohne Beute. Am Dachflächenfenster entstand ein Schaden in Höhe von mehr als viertausend Euro.

Bei der Flucht verlor der Mittäter des Angeklagten sein Mobiltelefon. Auf diesem befanden sich Chatverläufe, die den Angeklagten belasteten. Der Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung die Tat ein. Er gab über seinen Verteidiger an: „Es war die Idee des Mitbeschuldigten. Es tut ihm leid. Er hat erhebliche Probleme deswegen mit seiner Familie. Er verspricht es nie mehr zu machen.“

Der vorsitzende Richter des Schöffengerichts begründete die Verurteilung wie folgt:

„Hierbei war insbesondere zu Gunsten des Angeklagten sein vollumfängliches Geständnis zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass er sich für nicht unerhebliche Zeit in Untersuchungshaft befand und die Tat im Versuchsstadium steckenblieb.       

Zu Lasten des Angeklagten musste insbesondere gesehen werden, dass er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zwei Delikte tateinheitlich begangen und einen hohen Sachschaden verursacht hat. Auch war die Vorgehensweise professionell und von erheblicher krimineller Energie getragen.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Strafaussetzung zur Bewährung kann dem Angeklagten nicht gewährt werden. Denn die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB. Es wäre für die auf die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung vertrauende Bevölkerung schlechthin unverständlich, wenn auf einen professionellen Einbruchsversuch in eine Privatwohnung nicht mit einer Vollzugsstrafe reagiert werden würde. Das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung ist in ganz besonderem Maße bedroht, wenn – wie vorliegend – Tätergruppierungen nachts in Wohnhäuser einsteigen, um dort zu stehlen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 30.03.2022

Aktenzeichen 854 Ls 266 Js 133457/21

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 17. Juni 2022

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