Mit Urteil vom 22. Juni 2022 hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 25 S 56/21) die Berufung einer Düsseldorfer Rentnerin, die in ihrem Garten ein etwa 7 Meter hohes Holzkreuz aufgestellt hat, zurückgewiesen. Ihre Nachbarin lebte mit ihr in einer Wohnungseigentümergemeinschaft und fühlte sich durch das Kreuz gestört. Sie erhob Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf und verlangte, dass die Beklagte das Kreuz wieder beseitigt. Die Klage hatte Erfolg. Die Beklagte legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein.

Wie das Landgericht nun entschied, hat das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Beseitigung des Kreuzes verpflichtet. Bereits aufgrund der massiven Höhe handele es sich um eine optische Beeinträchtigung der Wohnanlage. Auf einen vernünftigen Betrachter wirke das Kreuz wie ein störender Fremdkörper. Es führe nämlich dazu, dass der Garten sein Erscheinungsbild als Garten in weiten Teilen verliere und stärker die Züge einer Gedenkstätte annehme. Für die Klägerin sei das Kreuz auch deutlich sichtbar. Das Gericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme schließlich nicht davon überzeugt, dass die Klägerin – wie die Beklagte zuvor behauptet hatte – in die Errichtung des Kreuzes eingewilligt hatte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, Pressemitteilung vom 21. Juni 2022

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