Die Klage der Gemeinde Nalbach gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der
beigeladenen R. AG zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum
Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NHN) ist unzulässig. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in
Leipzig heute entschieden.

Die Gemeinde Nalbach macht geltend, durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans in ihrem
Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein. Sie habe mehrere Bauleitplanungen eingeleitet, über die
noch nicht abschließend entschieden worden sei. Bei Kenntnis von dem beabsichtigten
Grubenwasseranstieg hätten Gemeinderatsmitglieder möglicherweise anders abgestimmt, weil es zu
zahlreichen negativen Folgen des Grubenwasseranstiegs (u.a. Bodenbewegungen, Erschütterungen,
Tagesbrüche, Belastung des Trinkwassers, Aufsteigen des Gases Radon) kommen könne. Auch kommunale
Einrichtungen und kommunales Eigentum könnten deshalb erheblich beeinträchtigt werden.

Vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht hatte die Klage Erfolg. Der
Sonderbetriebsplan sei rechtswidrig, weil der rechtmäßige Erlass der bergrechtlichen Zulassung
eine (neue) wasserrechtliche Erlaubnis voraussetze. Die Klägerin könne sich hierauf berufen und
die Aufhebung des Sonderbetriebsplans verlangen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen geändert und die Klage abgewiesen.
Sie ist bereits unzulässig, weil die Verletzung eigener Rechte der Klägerin auf der Grundlage des
Klagevorbringens nicht als möglich erscheint. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer
von der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung geschützten Planungshoheit kommt nicht in
Betracht. Die bereits gegenwärtig vom Bergbau betroffene Klägerin ist durch die Zulassung des
Grubenwasseranstiegs und der hiermit möglicherweise verbundenen Risiken nicht an der Bauleitplanung
gehindert. Eine Gefährdung des Trinkwassers ist weder nachvollziehbar dargelegt, noch betreibt die
Klägerin eine Einrichtung zur Trinkwasserversorgung. Die Möglichkeit einer erheblichen
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit anderer kommunaler Einrichtungen wird ebenfalls nicht
nachvollziehbar dargelegt. Auf einen verfassungsrechtlichen Schutz ihres kommunalen Eigentums kann
sich die Klägerin, die als Gemeinde keine Grundrechtsträgerin ist, nicht berufen. Auch aus dem
einfachrechtlichen Schutz des Eigentums ergibt sich aufgrund der Besonderheiten des Bergrechts keine
Klagebefugnis. Ebenso wenig kann sich eine Kommune zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in
Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen, noch als Sachwalterin des
Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.

BVerwG 7 C 1.21 – Urteil vom 23. Juni 2022

Quelle: Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung vom 23. Juni 2022

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